§ 166 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die oder der Beschuldigte kann sich vor dem Ehrensenat selbst verteidigen oder sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Verteidigerin oder einen Verteidiger in Strafsachen oder ein Verbandsmitglied verteidigen lassen.

(2) Die Bestellung einer Verteidigung schließt nicht aus, dass die oder der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

(3) Die Verteidigung ist über alle ihr in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2019
(1) Die oder der Beschuldigte kann sich vor dem Ehrensenat selbst verteidigen oder sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Verteidigerin oder einen Verteidiger in Strafsachen oder ein Verbandsmitglied verteidigen lassen.

(2) Die Bestellung einer Verteidigung schließt nicht aus, dass die oder der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

(3) Die Verteidigung ist über alle ihr in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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