§ 130 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Verbandsvorsitz (Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister) vertritt den Landesjagdverband nach außen. Er überwacht die Besorgung sämtlicher zum Wirkungsbereich des Landesjagdverbandes gehörigen Angelegenheiten gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Geschäftsordnung; er beruft die Vollversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes, des Ausschusses und die Besprechungen der Bezirksjägermeisterinnen und Bezirksjägermeister und Referentinnen und Referenten ein, führt in ihnen den Vorsitz und beurkundet deren Beschlüsse. Er vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung, des Vorstandes und des Ausschusses. In dringenden Fällen trifft er Entscheidungen nach § 129 Abs. 2 Z 1 und 2 gegen nachträgliche Berichterstattung an den Vorstand.

(2) Während der Dauer einer zeitweiligen Verhinderung der oder des Verbandsvorsitzenden sind deren oder dessen Funktionen von der Stellvertretung, falls aber auch diese verhindert ist, von dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied auszuüben.

(3) Dem Verbandsvorsitz obliegt die Vorschreibung der Jagdabgabe (§ 188 Abs. 4).

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2019
(1) Der Verbandsvorsitz (Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister) vertritt den Landesjagdverband nach außen. Er überwacht die Besorgung sämtlicher zum Wirkungsbereich des Landesjagdverbandes gehörigen Angelegenheiten gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Geschäftsordnung; er beruft die Vollversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes, des Ausschusses und die Besprechungen der Bezirksjägermeisterinnen und Bezirksjägermeister und Referentinnen und Referenten ein, führt in ihnen den Vorsitz und beurkundet deren Beschlüsse. Er vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung, des Vorstandes und des Ausschusses. In dringenden Fällen trifft er Entscheidungen nach § 129 Abs. 2 Z 1 und 2 gegen nachträgliche Berichterstattung an den Vorstand.

(2) Während der Dauer einer zeitweiligen Verhinderung der oder des Verbandsvorsitzenden sind deren oder dessen Funktionen von der Stellvertretung, falls aber auch diese verhindert ist, von dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied auszuüben.

(3) Dem Verbandsvorsitz obliegt die Vorschreibung der Jagdabgabe (§ 188 Abs. 4).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten