§ 74 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Zur Ausübung des Jagdschutzes sind die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher (Jagdhüterinnen oder Jagdhüter und Revierjägerinnen oder Revierjäger) berufen.

(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht verpachteten Eigenjagdgebieten, die Pächterinnen und Pächter von Eigen- und Genossenschaftsjagdgebieten sowie die Jagdausschüsse von Genossenschaftsjagdgebieten, für welche eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder ein Genossenschaftsjagdverwalter bestellt wurde, haben zur Besorgung des Dienstes nach Abs. 1 bei einem Jagdgebiet bis zu 500 ha eine oder einen, bei einem Jagdgebiet bis zu 1000 ha zwei und bei einem Jagdgebiet von über 1000 ha drei Jagdhüterinnen oder Jagdhüter zu bestellen und für den Wachdienst zum Schutze der Jagd durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bestätigen zu lassen.

(3) Jagdausübungsberechtigte können, wenn sie den Erfordernissen des § 75 entsprechen, selbst als Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher bestätigt werden. Die oder der Jagdausübungsberechtigte kann jedoch nur unter der Voraussetzung auf den Stand der nach Abs. 2 in entsprechender Zahl für das Jagdgebiet zu bestellenden Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher zählen, wenn er die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er das Jagdgebiet selbst ausreichend und dauernd beaufsichtigen wird.

(4) Mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde können Jagdgebiete durch gemeinsame Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher beaufsichtigt werden, sofern dadurch eine regelmäßige und ausreichende Ausübung des Jagdschutzes in diesen Jagdgebieten gewährleistet ist.

(5) Für Jagdgebiete, die vorwiegend aus Waldungen bestehen und ein Ausmaß von mehr als 1500 ha haben, sowie für sonstige Jagdgebiete, die ohne Rücksicht auf die Kulturgattung ein Ausmaß von mehr als 2500 ha umfassen, ist zur Besorgung der Aufgaben nach § 73 Abs. 1 wenigstens eine Revierjägerin oder ein Revierjäger zu bestellen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Zur Ausübung des Jagdschutzes sind die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher (Jagdhüterinnen oder Jagdhüter und Revierjägerinnen oder Revierjäger) berufen.

(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht verpachteten Eigenjagdgebieten, die Pächterinnen und Pächter von Eigen- und Genossenschaftsjagdgebieten sowie die Jagdausschüsse von Genossenschaftsjagdgebieten, für welche eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder ein Genossenschaftsjagdverwalter bestellt wurde, haben zur Besorgung des Dienstes nach Abs. 1 bei einem Jagdgebiet bis zu 500 ha eine oder einen, bei einem Jagdgebiet bis zu 1000 ha zwei und bei einem Jagdgebiet von über 1000 ha drei Jagdhüterinnen oder Jagdhüter zu bestellen und für den Wachdienst zum Schutze der Jagd durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bestätigen zu lassen.

(3) Jagdausübungsberechtigte können, wenn sie den Erfordernissen des § 75 entsprechen, selbst als Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher bestätigt werden. Die oder der Jagdausübungsberechtigte kann jedoch nur unter der Voraussetzung auf den Stand der nach Abs. 2 in entsprechender Zahl für das Jagdgebiet zu bestellenden Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher zählen, wenn er die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er das Jagdgebiet selbst ausreichend und dauernd beaufsichtigen wird.

(4) Mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde können Jagdgebiete durch gemeinsame Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher beaufsichtigt werden, sofern dadurch eine regelmäßige und ausreichende Ausübung des Jagdschutzes in diesen Jagdgebieten gewährleistet ist.

(5) Für Jagdgebiete, die vorwiegend aus Waldungen bestehen und ein Ausmaß von mehr als 1500 ha haben, sowie für sonstige Jagdgebiete, die ohne Rücksicht auf die Kulturgattung ein Ausmaß von mehr als 2500 ha umfassen, ist zur Besorgung der Aufgaben nach § 73 Abs. 1 wenigstens eine Revierjägerin oder ein Revierjäger zu bestellen.

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