§ 126 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
Die Organe des Landesjagdverbandes sind

1.

die Vollversammlung (Landesjagdtag),

2.

der Ausschuss,

3.

der Vorstand,

4.

die oder der Verbandsvorsitzende, mit dem Titel Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister,

5.

der Finanzkontrollausschuss,

6.

der Ehrensenat und die Vertretung der Anklage vor diesem (Verbandsanwältin oder Verbandsanwalt),

7.

in den Jagdbezirken die Bezirksversammlung (Bezirksjagdtag), die Delegierten, die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister und die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2019
Die Organe des Landesjagdverbandes sind

1.

die Vollversammlung (Landesjagdtag),

2.

der Ausschuss,

3.

der Vorstand,

4.

die oder der Verbandsvorsitzende, mit dem Titel Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister,

5.

der Finanzkontrollausschuss,

6.

der Ehrensenat und die Vertretung der Anklage vor diesem (Verbandsanwältin oder Verbandsanwalt),

7.

in den Jagdbezirken die Bezirksversammlung (Bezirksjagdtag), die Delegierten, die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister und die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter.

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