§ 18 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
Entfallen bei einem Eigenjagdgebiet, dessen Eigentümerin oder Eigentümer das Vorpachtrecht gemäß § 17 Abs. 1 ausgeübt hat, die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorpachtrechtes, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtvertrag für aufgelöst zu erklären und die Grundflächen, auf denen das Vorpachtrecht anerkannt war, für die restliche Dauer der Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
Entfallen bei einem Eigenjagdgebiet, dessen Eigentümerin oder Eigentümer das Vorpachtrecht gemäß § 17 Abs. 1 ausgeübt hat, die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorpachtrechtes, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtvertrag für aufgelöst zu erklären und die Grundflächen, auf denen das Vorpachtrecht anerkannt war, für die restliche Dauer der Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.

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