§ 124 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Zur Erfüllung der im § 122 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben obliegt dem Landesjagdverband insbesondere,

1.

die Jagdprüfungswerberinnen und Jagdprüfungswerber und die Bewerberinnen und Bewerber zur Prüfung als Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher auszubilden und die Verbandsmitglieder, insbesondere die Jungjägerinnen und Jungjäger, in allen Belangen der Jagd sowie des Natur- und Tierschutzes weiterzubilden;

2.

die Interessen der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher wahrzunehmen;

3.

Personen zu ehren, die sich um die Jagd im Burgenland besondere Verdienste erworben haben;

4.

die Jagdhundezucht und -führung zu unterstützen und die Verbreitung brauchbarer Jagdhunde zu fördern;

5.

Jagdtage, Jagdausstellungen, Preis- und Übungsschießen und Hundeprüfungen zu veranstalten, Hegeschauen zu beantragen und zu veranstalten sowie das jagdliche Brauchtum zu pflegen und das jagdliche Schrifttum zu fördern;

6.

bei der Durchführung behördlicher Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildkrankheiten mitzuwirken;

7.

Disziplinarverfahren gegen Verbandsmitglieder durchzuführen.

(2) Ferner obliegt dem Landesjagdverband die Führung von Zusammenstellungen und Nachweisen, die der jagdlichen Verwaltung dienen. Der Landesjagdverband hat alljährlich der Landesregierung einen „Jagdlichen Bericht“ über die jagdlichen Zustände, Wildverhältnisse, Einwirkungen der Umwelt und über die Erfolge der Hege im abgelaufenen Jagdwirtschaftsjahr vorzulegen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, die Aufgaben und die Tätigkeit der Organe des Landesjagdverbandes sowie über die Aufgaben seiner Geschäftsstelle enthalten die Satzungen des Landesjagdverbandes.

(4) Die nach § 125 Abs. 4 erforderliche Genehmigung der Satzungen und deren Abänderung dürfen nur versagt werden, wenn die Satzungen gesetzwidrige Bestimmungen enthalten oder offensichtlich eine dem Gesetz entsprechende Verbandstätigkeit nicht gewährleisten.

(5) Die Satzungen sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Zur Erfüllung der im § 122 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben obliegt dem Landesjagdverband insbesondere,

1.

die Jagdprüfungswerberinnen und Jagdprüfungswerber und die Bewerberinnen und Bewerber zur Prüfung als Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher auszubilden und die Verbandsmitglieder, insbesondere die Jungjägerinnen und Jungjäger, in allen Belangen der Jagd sowie des Natur- und Tierschutzes weiterzubilden;

2.

die Interessen der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher wahrzunehmen;

3.

Personen zu ehren, die sich um die Jagd im Burgenland besondere Verdienste erworben haben;

4.

die Jagdhundezucht und -führung zu unterstützen und die Verbreitung brauchbarer Jagdhunde zu fördern;

5.

Jagdtage, Jagdausstellungen, Preis- und Übungsschießen und Hundeprüfungen zu veranstalten, Hegeschauen zu beantragen und zu veranstalten sowie das jagdliche Brauchtum zu pflegen und das jagdliche Schrifttum zu fördern;

6.

bei der Durchführung behördlicher Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildkrankheiten mitzuwirken;

7.

Disziplinarverfahren gegen Verbandsmitglieder durchzuführen.

(2) Ferner obliegt dem Landesjagdverband die Führung von Zusammenstellungen und Nachweisen, die der jagdlichen Verwaltung dienen. Der Landesjagdverband hat alljährlich der Landesregierung einen „Jagdlichen Bericht“ über die jagdlichen Zustände, Wildverhältnisse, Einwirkungen der Umwelt und über die Erfolge der Hege im abgelaufenen Jagdwirtschaftsjahr vorzulegen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, die Aufgaben und die Tätigkeit der Organe des Landesjagdverbandes sowie über die Aufgaben seiner Geschäftsstelle enthalten die Satzungen des Landesjagdverbandes.

(4) Die nach § 125 Abs. 4 erforderliche Genehmigung der Satzungen und deren Abänderung dürfen nur versagt werden, wenn die Satzungen gesetzwidrige Bestimmungen enthalten oder offensichtlich eine dem Gesetz entsprechende Verbandstätigkeit nicht gewährleisten.

(5) Die Satzungen sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

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