§ 91 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, das während des Jagdjahres in seinem Jagdgebiet erlegte, verendet oder gefallene Wild aller Art in einer für jedes Jagdgebiet gesondert geführten Abschussliste unverzüglich zu verzeichnen. Angeschossenes Wild, das in einem fremden Jagdgebiet zur Strecke gekommen ist, ist in der Abschussliste für jenes Jagdgebiet zu verzeichnen, dessen Jagdausübungsberechtigten das Wildstück, bei Trophäenträgern die Trophäe, zufällt. Bei jedem abschussplanpflichtigen Wildstück ist ferner der Tag der Erlegung, das Gewicht, ausgenommen beim Auer- und Trappwild, bei Trophäenträgern die Altersklasse, Name und Anschrift der Erlegerin oder des Erlegers sowie Art der Verwertung bzw. die Unverwertbarkeit des Wildstückes zu vermerken.

(2) Zur Führung der Abschussliste ist ausschließlich der durch Verordnung festgelegte Vordruck zu verwenden.

(3) Die Abschussliste hat während des Jagdjahres bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten, falls sich deren oder dessen Wohnsitz außerhalb des Verwaltungsbezirkes befindet, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, bei der oder dem für dieses Jagdgebiet bestellten Jagdaufseherin oder Jagdaufseher aufzuliegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, durch ihre Amtsorgane jederzeit in die Abschussliste Einsicht nehmen zu lassen. Zur Einsichtnahme in die Abschussliste sind ferner die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister und die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter berechtigt.

(4) Die Abschussliste ist mit Ablauf des Jagdjahres abzuschließen. Bis spätestens 15. Feber jeden Jahres ist der Bezirksverwaltungsbehörde die Abschlussliste in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, das während des Jagdjahres in seinem Jagdgebiet erlegte, verendet oder gefallene Wild aller Art in einer für jedes Jagdgebiet gesondert geführten Abschussliste unverzüglich zu verzeichnen. Angeschossenes Wild, das in einem fremden Jagdgebiet zur Strecke gekommen ist, ist in der Abschussliste für jenes Jagdgebiet zu verzeichnen, dessen Jagdausübungsberechtigten das Wildstück, bei Trophäenträgern die Trophäe, zufällt. Bei jedem abschussplanpflichtigen Wildstück ist ferner der Tag der Erlegung, das Gewicht, ausgenommen beim Auer- und Trappwild, bei Trophäenträgern die Altersklasse, Name und Anschrift der Erlegerin oder des Erlegers sowie Art der Verwertung bzw. die Unverwertbarkeit des Wildstückes zu vermerken.

(2) Zur Führung der Abschussliste ist ausschließlich der durch Verordnung festgelegte Vordruck zu verwenden.

(3) Die Abschussliste hat während des Jagdjahres bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten, falls sich deren oder dessen Wohnsitz außerhalb des Verwaltungsbezirkes befindet, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, bei der oder dem für dieses Jagdgebiet bestellten Jagdaufseherin oder Jagdaufseher aufzuliegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, durch ihre Amtsorgane jederzeit in die Abschussliste Einsicht nehmen zu lassen. Zur Einsichtnahme in die Abschussliste sind ferner die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister und die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter berechtigt.

(4) Die Abschussliste ist mit Ablauf des Jagdjahres abzuschließen. Bis spätestens 15. Feber jeden Jahres ist der Bezirksverwaltungsbehörde die Abschlussliste in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

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