§ 129 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsitz (Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister), der Stellvertretung und zwei weiteren Mitgliedern. Die oder der leitende Angestellte der Landesgeschäftsstelle und die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an. Im Falle der Verhinderung hat jedes Vorstandsmitglied sein Ersatzmitglied zu entsenden.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere

1.

die Vorbereitung sämtlicher Obliegenheiten des Ausschusses sowie die Führung der laufenden Geschäfte des Landesjagdverbandes im Rahmen des Voranschlages und der Beschlüsse des Ausschusses;

2.

die Erstattung von Anträgen und Stellungnahmen an die Behörden, insbesondere zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen;

3.

die Erstellung einer Dienstordnung für die Bediensteten der Landesgeschäftsstelle;

4.

die Bestellung und Abberufung der Hegeringleiterinnen und Hegeringleiter und Vertrauenspersonen.

(3) Die Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, jedenfalls aber dann einzuberufen, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.

(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit des Vorsitzes und zweier stimmberechtigter Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(5) Sind die oder der Verbandsvorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung oder die beiden anderen Mitglieder aus dem Vorstand vor Ablauf ihrer Funktionsperiode ausgeschieden, so ist für deren restliche Dauer binnen einem Monat eine Ersatzwahl vorzunehmen. Wenn jedoch nur eines der beiden anderen Vorstandsmitglieder ausscheidet, so hat die Ersatzwahl bei der nächsten Vollversammlung zu erfolgen.

(6) Der für eine Funktionsperiode gewählte Vorstand hat seine Tätigkeit bis zur erfolgten Neuwahl auszuüben.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2019
(1) Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsitz (Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister), der Stellvertretung und zwei weiteren Mitgliedern. Die oder der leitende Angestellte der Landesgeschäftsstelle und die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an. Im Falle der Verhinderung hat jedes Vorstandsmitglied sein Ersatzmitglied zu entsenden.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere

1.

die Vorbereitung sämtlicher Obliegenheiten des Ausschusses sowie die Führung der laufenden Geschäfte des Landesjagdverbandes im Rahmen des Voranschlages und der Beschlüsse des Ausschusses;

2.

die Erstattung von Anträgen und Stellungnahmen an die Behörden, insbesondere zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen;

3.

die Erstellung einer Dienstordnung für die Bediensteten der Landesgeschäftsstelle;

4.

die Bestellung und Abberufung der Hegeringleiterinnen und Hegeringleiter und Vertrauenspersonen.

(3) Die Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, jedenfalls aber dann einzuberufen, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.

(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit des Vorsitzes und zweier stimmberechtigter Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(5) Sind die oder der Verbandsvorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung oder die beiden anderen Mitglieder aus dem Vorstand vor Ablauf ihrer Funktionsperiode ausgeschieden, so ist für deren restliche Dauer binnen einem Monat eine Ersatzwahl vorzunehmen. Wenn jedoch nur eines der beiden anderen Vorstandsmitglieder ausscheidet, so hat die Ersatzwahl bei der nächsten Vollversammlung zu erfolgen.

(6) Der für eine Funktionsperiode gewählte Vorstand hat seine Tätigkeit bis zur erfolgten Neuwahl auszuüben.

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