§ 33 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Genossenschaftsjagd ist mit den aus den §§ 17 Abs. 10 und 45 sich ergebenden Ausnahmen

1.

im Wege der öffentlichen Versteigerung (§ 37 ff),

2.

im Wege des freien Übereinkommens (§ 42) oder

3.

durch Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses (§ 44) zu Gunsten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ungeteilt zu verpachten.

(2) Die Verpachtung hat, abgesehen von den Fällen der §§ 41 Abs. 4 und 42 Abs. 3, für die Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.

(3) Den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet nicht zu.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Die Genossenschaftsjagd ist mit den aus den §§ 17 Abs. 10 und 45 sich ergebenden Ausnahmen

1.

im Wege der öffentlichen Versteigerung (§ 37 ff),

2.

im Wege des freien Übereinkommens (§ 42) oder

3.

durch Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses (§ 44) zu Gunsten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ungeteilt zu verpachten.

(2) Die Verpachtung hat, abgesehen von den Fällen der §§ 41 Abs. 4 und 42 Abs. 3, für die Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.

(3) Den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet nicht zu.

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