§ 193 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Funktionsperioden der Jagdausschüsse und der Organe des Landesjagdverbandes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Bescheide nach dem Jagdgesetz 1988 und Prüfungen nach dem Jagdgesetz 1988, nach dem Jagdgesetz, LGBl. Nr. 30/1970, oder nach dem Jagdgesetz, LGBl. Nr. 2/1951, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Schiedskommissionen anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes 1988 fortzuführen.

(4) Dieses Gesetz ist auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängige Verfahren, ausgenommen Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(5) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Gehege führen, das in der Größe nicht den Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3 bzw. des § 11 entspricht, dürfen dieses weiter führen; die übrigen die Gehege betreffenden Bestimmungen sind anzuwenden.

(6) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Bgld. Jagdgesetzes 1988 ausgegebene und noch nicht gebrauchte Jagdgastkarten können abweichend von § 65 Abs. 3 mit der nach § 65 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 1988 vorgesehen gewesenen Geltungsdauer (eintägig oder für einen Zeitraum von 14 Tagen) bis 31. Jänner 2007 weiter verwendet werden.

(7) § 119 Abs. 5 in der Fassung der Novelle 37/2008 ist auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verfahren anzuwenden.

(8) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 119 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2019
(1) Die Funktionsperioden der Jagdausschüsse und der Organe des Landesjagdverbandes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Bescheide nach dem Jagdgesetz 1988 und Prüfungen nach dem Jagdgesetz 1988, nach dem Jagdgesetz, LGBl. Nr. 30/1970, oder nach dem Jagdgesetz, LGBl. Nr. 2/1951, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Schiedskommissionen anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes 1988 fortzuführen.

(4) Dieses Gesetz ist auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängige Verfahren, ausgenommen Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(5) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Gehege führen, das in der Größe nicht den Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3 bzw. des § 11 entspricht, dürfen dieses weiter führen; die übrigen die Gehege betreffenden Bestimmungen sind anzuwenden.

(6) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Bgld. Jagdgesetzes 1988 ausgegebene und noch nicht gebrauchte Jagdgastkarten können abweichend von § 65 Abs. 3 mit der nach § 65 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 1988 vorgesehen gewesenen Geltungsdauer (eintägig oder für einen Zeitraum von 14 Tagen) bis 31. Jänner 2007 weiter verwendet werden.

(7) § 119 Abs. 5 in der Fassung der Novelle 37/2008 ist auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verfahren anzuwenden.

(8) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 119 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten