§ 94 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, während der Notzeit für eine angemessene Fütterung des Wildes zu sorgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch für bestimmte Zeiträume und für einzelne Jagdgebiete die Fütterung untersagen, wenn durch die Fütterung Gefahren für land- und forstwirtschaftliche Kulturen zu befürchten sind.

(2) Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde der ihr oder ihm obliegenden Fütterungspflicht nicht oder nicht ausreichend nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fütterung auf seine Kosten zu veranlassen. In Genossenschaftsjagdgebieten kann die Kaution für diese Kosten in Anspruch genommen werden.

(3) Das Verabreichen von Futter und Salz an Wild ist verboten

1.

ohne Zustimmung der oder des benachbarten Jagdausübungsberechtigten innerhalb einer Entfernung von 100 m von der Grenze des Jagdgebietes, sofern es sich nicht um eine Staatsgrenze oder eine Grenze zu einem anderen Bundesland handelt, in dem keine gleichlautende Bestimmung besteht und keine Gegenseitigkeit vereinbart ist;

2.

in Jagdgebieten, in denen Rot- und Rehwild vorkommen, im Hochwald unter 50 Jahren und im Niederwald unter zwanzig Jahren, ausgenommen Kirrplätze für Schwarzwild.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 3 zu bewilligen, wenn ansonsten die Jagdausübung infolge der Form und der Geländegestaltung des Jagdgebietes wesentlich erschwert würde.

(5) Künstlich angelegte Äsungsflächen (Wildäcker) werden zur Futterstelle im Sinne des Abs. 3, wenn diese über den Zeitpunkt hinaus bestehen bleiben, zu dem eine ordentliche Landwirtin oder ein ordentlicher Landwirt die Ernte einbringt.

(6) In Jagdgebieten, in denen das Rebhuhn und der Fasan Standwild sind, ist die oder der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, für ein Flächenausmaß von je 100 ha des Jagdgebietes mindestens eine natürliche oder künstliche Futterstelle zu errichten. Derartige Futterstellen müssen den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, während der Notzeit für eine angemessene Fütterung des Wildes zu sorgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch für bestimmte Zeiträume und für einzelne Jagdgebiete die Fütterung untersagen, wenn durch die Fütterung Gefahren für land- und forstwirtschaftliche Kulturen zu befürchten sind.

(2) Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde der ihr oder ihm obliegenden Fütterungspflicht nicht oder nicht ausreichend nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fütterung auf seine Kosten zu veranlassen. In Genossenschaftsjagdgebieten kann die Kaution für diese Kosten in Anspruch genommen werden.

(3) Das Verabreichen von Futter und Salz an Wild ist verboten

1.

ohne Zustimmung der oder des benachbarten Jagdausübungsberechtigten innerhalb einer Entfernung von 100 m von der Grenze des Jagdgebietes, sofern es sich nicht um eine Staatsgrenze oder eine Grenze zu einem anderen Bundesland handelt, in dem keine gleichlautende Bestimmung besteht und keine Gegenseitigkeit vereinbart ist;

2.

in Jagdgebieten, in denen Rot- und Rehwild vorkommen, im Hochwald unter 50 Jahren und im Niederwald unter zwanzig Jahren, ausgenommen Kirrplätze für Schwarzwild.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 3 zu bewilligen, wenn ansonsten die Jagdausübung infolge der Form und der Geländegestaltung des Jagdgebietes wesentlich erschwert würde.

(5) Künstlich angelegte Äsungsflächen (Wildäcker) werden zur Futterstelle im Sinne des Abs. 3, wenn diese über den Zeitpunkt hinaus bestehen bleiben, zu dem eine ordentliche Landwirtin oder ein ordentlicher Landwirt die Ernte einbringt.

(6) In Jagdgebieten, in denen das Rebhuhn und der Fasan Standwild sind, ist die oder der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, für ein Flächenausmaß von je 100 ha des Jagdgebietes mindestens eine natürliche oder künstliche Futterstelle zu errichten. Derartige Futterstellen müssen den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen.

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