§ 101 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Verboten ist

1.

die Jagd mit

a)

Waffen, die für die jagdliche Verwendung nicht bestimmt sind (zB Luftdruckwaffen, Armbrüste, Bögen);

b)

Faustfeuerwaffen, ausgenommen für Fangschüsse;

c)

halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können;

d)

Waffen mit Schalldämpfern oder Abschraubstutzen oder mit Gewehren, deren ursprüngliche Form so verändert wurde, dass sie als Gewehre unkenntlich sind;

e)

Waffen und Munition, die sich nicht in einwandfreiem Zustand befinden.

2.

auf Schalenwild mit Kugelpatronen zu schießen, die keine der Stärke des Wildes entsprechende, ausreichend schnell tötende Wirkung erwarten lassen;

3.

Schalenwild mit Vollmantelgeschossen, Schrot, Posten oder gehacktem Blei oder mit Büchsenpatronen, deren Hülsen kürzer als 40 mm sind, zu beschießen;

4.

während der Nachtzeit zu jagen, das ist in der Zeit von 90 Minuten nach Sonnenuntergang bis 90 Minuten vor Sonnenaufgang; ausgenommen von diesem Verbot ist die Jagd auf Schwarz- und Raubwild, Raubzeug, Auerhähne, Wildgänse, Wildenten und Schnepfen;

5.

Fanggeräte so aufzustellen, dass sie Menschen oder Nutztiere gefährden;

6.

unter Verwendung von Restlichtverstärkern, Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten (ausgenommen Leuchtabsehen), Sprengstoffen, Gasen, elektrischem Strom oder von Betäubungs- und Lähmungsmitteln zu jagen;

7.

beim Fangen oder Erlegen von Wild

a)

künstliche Lichtquellen, Spiegel oder Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;

b)

Schlingen, Netze, Leimruten, Haken, als Lockvögel benutzte geblendete oder verstümmelte lebende Vögel, betäubende Köder, Tonbandgeräte oder elektronische Tonwiedergabegeräte zu verwenden;

8.

Personen unter 14 Jahren zur Treibjagd zu verwenden;

9.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 17/2016)

10.

Wild zu Einsprüngen anzulocken oder Wild zu Anlockungszwecken in umzäunten Flächen zu halten;

11.

ohne Genehmigung der Landesregierung (§ 109 Abs. 5) nicht heimisches Wild auszusetzen;

12.

Hochstände und Ansitze in einer geringeren Entfernung als 100 m von der Jagdgebietsgrenze ohne Zustimmung der oder des benachbarten Jagdausübungsberechtigten zu errichten und zu unterhalten, sofern es sich nicht um eine Grenze zu einem anderen Bundesland handelt, in dem keine gleichlautende Bestimmung besteht und keine Gegenseitigkeit vereinbart ist;

13.

Wild aus Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen zu beschießen;

14.

Federwild aus Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/Stunde zu verfolgen oder zu beschießen;

15.

eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als zwei Wochen vor Beginn der gesetzlichen Schusszeit auszusetzen beim Fasan zwei Wochen vor Beginn der Schusszeit des Hahnes;

16.

bei Treib-, Drück-, Streif- und Lappjagden auf Niederwild, Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, zu beschießen;

17.

den Abschuss von Niederwild und die Überlassung von Ansitzen und Ständen gegen Entgelt zu vergeben, ausgenommen bei Treib-, Drück- und Riegeljagden - bei diesen darf auch Niederwild bejagt werden - sowie bei Schalenwild in Jagdgehegen.

(2) Die Landesregierung kann im Verordnungswege die für die Bejagung erforderlichen Mindestwerte der Auftreffenergie der Jagdmunition bestimmen und die Verwendung von Narkosewaffen oder Narkosemitteln in Wildgehegen oder sonst im Interesse der Jagdwirtschaft oder für Zwecke der Wissenschaft zulassen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 30.03.2016 bis 30.11.2019
(1) Verboten ist

1.

die Jagd mit

a)

Waffen, die für die jagdliche Verwendung nicht bestimmt sind (zB Luftdruckwaffen, Armbrüste, Bögen);

b)

Faustfeuerwaffen, ausgenommen für Fangschüsse;

c)

halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können;

d)

Waffen mit Schalldämpfern oder Abschraubstutzen oder mit Gewehren, deren ursprüngliche Form so verändert wurde, dass sie als Gewehre unkenntlich sind;

e)

Waffen und Munition, die sich nicht in einwandfreiem Zustand befinden.

2.

auf Schalenwild mit Kugelpatronen zu schießen, die keine der Stärke des Wildes entsprechende, ausreichend schnell tötende Wirkung erwarten lassen;

3.

Schalenwild mit Vollmantelgeschossen, Schrot, Posten oder gehacktem Blei oder mit Büchsenpatronen, deren Hülsen kürzer als 40 mm sind, zu beschießen;

4.

während der Nachtzeit zu jagen, das ist in der Zeit von 90 Minuten nach Sonnenuntergang bis 90 Minuten vor Sonnenaufgang; ausgenommen von diesem Verbot ist die Jagd auf Schwarz- und Raubwild, Raubzeug, Auerhähne, Wildgänse, Wildenten und Schnepfen;

5.

Fanggeräte so aufzustellen, dass sie Menschen oder Nutztiere gefährden;

6.

unter Verwendung von Restlichtverstärkern, Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten (ausgenommen Leuchtabsehen), Sprengstoffen, Gasen, elektrischem Strom oder von Betäubungs- und Lähmungsmitteln zu jagen;

7.

beim Fangen oder Erlegen von Wild

a)

künstliche Lichtquellen, Spiegel oder Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;

b)

Schlingen, Netze, Leimruten, Haken, als Lockvögel benutzte geblendete oder verstümmelte lebende Vögel, betäubende Köder, Tonbandgeräte oder elektronische Tonwiedergabegeräte zu verwenden;

8.

Personen unter 14 Jahren zur Treibjagd zu verwenden;

9.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 17/2016)

10.

Wild zu Einsprüngen anzulocken oder Wild zu Anlockungszwecken in umzäunten Flächen zu halten;

11.

ohne Genehmigung der Landesregierung (§ 109 Abs. 5) nicht heimisches Wild auszusetzen;

12.

Hochstände und Ansitze in einer geringeren Entfernung als 100 m von der Jagdgebietsgrenze ohne Zustimmung der oder des benachbarten Jagdausübungsberechtigten zu errichten und zu unterhalten, sofern es sich nicht um eine Grenze zu einem anderen Bundesland handelt, in dem keine gleichlautende Bestimmung besteht und keine Gegenseitigkeit vereinbart ist;

13.

Wild aus Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen zu beschießen;

14.

Federwild aus Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/Stunde zu verfolgen oder zu beschießen;

15.

eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als zwei Wochen vor Beginn der gesetzlichen Schusszeit auszusetzen beim Fasan zwei Wochen vor Beginn der Schusszeit des Hahnes;

16.

bei Treib-, Drück-, Streif- und Lappjagden auf Niederwild, Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, zu beschießen;

17.

den Abschuss von Niederwild und die Überlassung von Ansitzen und Ständen gegen Entgelt zu vergeben, ausgenommen bei Treib-, Drück- und Riegeljagden - bei diesen darf auch Niederwild bejagt werden - sowie bei Schalenwild in Jagdgehegen.

(2) Die Landesregierung kann im Verordnungswege die für die Bejagung erforderlichen Mindestwerte der Auftreffenergie der Jagdmunition bestimmen und die Verwendung von Narkosewaffen oder Narkosemitteln in Wildgehegen oder sonst im Interesse der Jagdwirtschaft oder für Zwecke der Wissenschaft zulassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten