§ 1 TGSV 2014

Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung regelt die bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernisse bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb und der Überprüfung von Erdgas- und Flüssiggasanlagen, die dem Geltungsbereich des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 – TGHKG 2013, LGBI. Nr. 111/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, unterliegen.

(2) Druckgeräte, jeweils samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung, sowie Baugruppen mit einem höchstzulässigen Betriebsdruck (MOP) von mehr als 500 mbar sind nicht vom Geltungsbereich umfasst.

Stand vor dem 06.08.2020

In Kraft vom 26.09.2014 bis 06.08.2020

(1) Diese Verordnung regelt die bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernisse bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb und der Überprüfung von Erdgas- und Flüssiggasanlagen, die dem Geltungsbereich des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 – TGHKG 2013, LGBI. Nr. 111/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, unterliegen.

(2) Druckgeräte, jeweils samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung, sowie Baugruppen mit einem höchstzulässigen Betriebsdruck (MOP) von mehr als 500 mbar sind nicht vom Geltungsbereich umfasst.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten