§ 148 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Wahlergebnis kann von allen Delegierten sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss waren, mit Beschwerden angefochten werden.

(2) Beschwerden sind innerhalb von acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses (§ 147 Abs. 2) schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) einzubringen und binnen drei Tagen samt den dazugehörigen Wahlakten der Landesregierung vorzulegen, die entscheidet.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2019
(1) Das Wahlergebnis kann von allen Delegierten sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss waren, mit Beschwerden angefochten werden.

(2) Beschwerden sind innerhalb von acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses (§ 147 Abs. 2) schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) einzubringen und binnen drei Tagen samt den dazugehörigen Wahlakten der Landesregierung vorzulegen, die entscheidet.

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