§ 14 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Jagdgebiete werden von der Bezirksverwaltungsbehörde für die kommende Jagdperiode festgestellt.

(2) Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§§ 5 und 11 Abs. 2) für die kommende Jagdperiode binnen sechs Wochen nach dem 1. Februar des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode anzumelden. Die Anmeldung hat die beanspruchten Vorpachtrechte zu enthalten. Dem Antrag sind beizulegen:

1.

Ein Grundstücksverzeichnis, aus dem alle Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind;

2.

Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind;

3.

einen Katasterplan, aus dem die zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind.

(3) War die Befugnis zur Eigenjagd in der laufenden Jagdperiode anerkannt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die eigenjagdberechtigte Person vor Beginn der Frist nach Abs. 2 nachweislich auf die Anmeldung ihrer Eigenjagdbefugnis hinzuweisen. Sofern keine Änderungen am Eigenjagdgebiet eingetreten sind, genügt für die kommende Jagdperiode der Hinweis auf die zuletzt erfolgte Anerkennung des Eigenjagdgebietes. Es ist jedoch nachzuweisen, dass am Eigenjagdgebiet keine Änderungen eingetreten sind.

(4) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auszusprechen,

1.

welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete (§ 5) anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem das Eigenjagdrecht darauf zusteht;

2.

dass die sonach verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das Genossenschaftsjagdgebiet bilden;

3.

auf welchen Grundflächen die Jagd gemäß § 21 Abs. 1 ruht, getrennt nach Eigen- und Genossenschaftsjagdgebieten mit der jeweils ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche;

4.

für welche Flächen Vorpachtrechte (§ 17) eingeräumt, und welche Genossenschaftsjagdgebiete vereinigt oder zerlegt werden (§§ 16 und 20).

(5) Jagdgebiete, die innerhalb der in Abs. 2 festgelegten Fristen nicht angemeldet oder trotz Anmeldung nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt wurden, gehören für die nächste Jagdperiode zum Genossenschaftsjagdgebiet.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Die Jagdgebiete werden von der Bezirksverwaltungsbehörde für die kommende Jagdperiode festgestellt.

(2) Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§§ 5 und 11 Abs. 2) für die kommende Jagdperiode binnen sechs Wochen nach dem 1. Februar des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode anzumelden. Die Anmeldung hat die beanspruchten Vorpachtrechte zu enthalten. Dem Antrag sind beizulegen:

1.

Ein Grundstücksverzeichnis, aus dem alle Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind;

2.

Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind;

3.

einen Katasterplan, aus dem die zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind.

(3) War die Befugnis zur Eigenjagd in der laufenden Jagdperiode anerkannt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die eigenjagdberechtigte Person vor Beginn der Frist nach Abs. 2 nachweislich auf die Anmeldung ihrer Eigenjagdbefugnis hinzuweisen. Sofern keine Änderungen am Eigenjagdgebiet eingetreten sind, genügt für die kommende Jagdperiode der Hinweis auf die zuletzt erfolgte Anerkennung des Eigenjagdgebietes. Es ist jedoch nachzuweisen, dass am Eigenjagdgebiet keine Änderungen eingetreten sind.

(4) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auszusprechen,

1.

welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete (§ 5) anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem das Eigenjagdrecht darauf zusteht;

2.

dass die sonach verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das Genossenschaftsjagdgebiet bilden;

3.

auf welchen Grundflächen die Jagd gemäß § 21 Abs. 1 ruht, getrennt nach Eigen- und Genossenschaftsjagdgebieten mit der jeweils ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche;

4.

für welche Flächen Vorpachtrechte (§ 17) eingeräumt, und welche Genossenschaftsjagdgebiete vereinigt oder zerlegt werden (§§ 16 und 20).

(5) Jagdgebiete, die innerhalb der in Abs. 2 festgelegten Fristen nicht angemeldet oder trotz Anmeldung nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt wurden, gehören für die nächste Jagdperiode zum Genossenschaftsjagdgebiet.

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