§ 32 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Amt eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes des Jagdausschusses erlischt

1.

durch Tod;

2.

durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses;

3.

durch Verlust der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft;

4.

durch Aberkennung seitens der Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 2).

(2) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Jagdausschusses ist von der Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder über Antrag der Obfrau oder des Obmannes des Amtes mit Bescheid für verlustig zu erklären,

1.

wenn es sich ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund trotz schriftlicher Aufforderung weigert, sein Amt auszuüben. Als eine solche Weigerung gilt ein zweimaliges, aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Jagdausschusssitzungen;

2.

wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, welcher die Wählbarkeit in den Jagdausschuss ausgeschlossen hätte.

(3) An Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes des Jagdausschusses hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Vorschlag der oder des Zustellungsbevollmächtigten jener wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte, aus der Reihe der Ersatzmitglieder ein Mitglied zu berufen.

(4) Wenn die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses ihren oder seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese oder diesen mit Bescheid des Amtes als Obfrau oder Obmann zu entheben und die Wahl einer neuen Obfrau oder eines neuen Obmannes zu veranlassen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Das Amt eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes des Jagdausschusses erlischt

1.

durch Tod;

2.

durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses;

3.

durch Verlust der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft;

4.

durch Aberkennung seitens der Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 2).

(2) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Jagdausschusses ist von der Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder über Antrag der Obfrau oder des Obmannes des Amtes mit Bescheid für verlustig zu erklären,

1.

wenn es sich ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund trotz schriftlicher Aufforderung weigert, sein Amt auszuüben. Als eine solche Weigerung gilt ein zweimaliges, aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Jagdausschusssitzungen;

2.

wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, welcher die Wählbarkeit in den Jagdausschuss ausgeschlossen hätte.

(3) An Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes des Jagdausschusses hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Vorschlag der oder des Zustellungsbevollmächtigten jener wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte, aus der Reihe der Ersatzmitglieder ein Mitglied zu berufen.

(4) Wenn die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses ihren oder seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese oder diesen mit Bescheid des Amtes als Obfrau oder Obmann zu entheben und die Wahl einer neuen Obfrau oder eines neuen Obmannes zu veranlassen.

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