§ 80 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, als Organe der öffentlichen Aufsicht anzusehen und genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamtinnen und Beamten (§ 74 Z 4 StGB) einräumt.

(2) Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, Personen, die von ihnen bei einem Eingriff in fremdes Jagdrecht (§§ 137 bis 139 StGB) oder bei einer Übertretung dieses Gesetzes, des Naturschutzgesetzes oder des Tierschutzgesetzes betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde, welcher das weitere Verfahren bezüglich der festgenommenen Personen nach Maßgabe des Falles zukommt, festzunehmen, wenn

1.

die oder der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und die Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, oder

2.

begründeter Verdacht besteht, dass die Person sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

3.

die oder der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher können unter den Voraussetzungen des § 37a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 von einer Festnahme absehen.

(3) Wenn sich Personen, die nach Abs. 2 festgenommen werden können, der Festnahme durch die Flucht entziehen, sind die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher berechtigt, diese Personen auch über ihr Aufsichtsgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb dessen im Geltungsbereiche dieses Gesetzes festzunehmen.

(4) Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind ferner berechtigt, die Kleidung und Behältnisse (Rucksäcke, Fahrzeuge u. dgl.) von Personen, die bei einem Eingriff in fremdes Jagdrecht betreten wurden oder die eines solchen Eingriffes dringend verdächtig erscheinen, zu durchsuchen. Bei den Durchsuchungen ist § 121 Abs. 3 StPO 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2007, sinngemäß anzuwenden.

(5) Den gemäß Abs. 2 und 4 betretenen Personen können die von der strafbaren Handlung herrührenden sowie zur Verübung derselben bestimmten Sachen abgenommen (beschlagnahmt) werden.

(6) Die durch die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher festgenommenen Personen sowie die beschlagnahmten Sachen sind sofort der Behörde zu übergeben. Wenn der Grund zur Festnahme schon vor Übergabe an die Behörde entfällt, ist die festgenommene Person freizulassen. Ebenso sind abgenommene Sachen zurückzugeben, wenn der Grund zur Abnahme der Sachen vor deren Übergabe an die Behörde entfällt. Bei Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person und der Ehre der oder des Festgenommenen vorzugehen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 16.04.2008 bis 30.11.2019
(1) Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, als Organe der öffentlichen Aufsicht anzusehen und genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamtinnen und Beamten (§ 74 Z 4 StGB) einräumt.

(2) Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, Personen, die von ihnen bei einem Eingriff in fremdes Jagdrecht (§§ 137 bis 139 StGB) oder bei einer Übertretung dieses Gesetzes, des Naturschutzgesetzes oder des Tierschutzgesetzes betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde, welcher das weitere Verfahren bezüglich der festgenommenen Personen nach Maßgabe des Falles zukommt, festzunehmen, wenn

1.

die oder der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und die Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, oder

2.

begründeter Verdacht besteht, dass die Person sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

3.

die oder der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher können unter den Voraussetzungen des § 37a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 von einer Festnahme absehen.

(3) Wenn sich Personen, die nach Abs. 2 festgenommen werden können, der Festnahme durch die Flucht entziehen, sind die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher berechtigt, diese Personen auch über ihr Aufsichtsgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb dessen im Geltungsbereiche dieses Gesetzes festzunehmen.

(4) Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind ferner berechtigt, die Kleidung und Behältnisse (Rucksäcke, Fahrzeuge u. dgl.) von Personen, die bei einem Eingriff in fremdes Jagdrecht betreten wurden oder die eines solchen Eingriffes dringend verdächtig erscheinen, zu durchsuchen. Bei den Durchsuchungen ist § 121 Abs. 3 StPO 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2007, sinngemäß anzuwenden.

(5) Den gemäß Abs. 2 und 4 betretenen Personen können die von der strafbaren Handlung herrührenden sowie zur Verübung derselben bestimmten Sachen abgenommen (beschlagnahmt) werden.

(6) Die durch die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher festgenommenen Personen sowie die beschlagnahmten Sachen sind sofort der Behörde zu übergeben. Wenn der Grund zur Festnahme schon vor Übergabe an die Behörde entfällt, ist die festgenommene Person freizulassen. Ebenso sind abgenommene Sachen zurückzugeben, wenn der Grund zur Abnahme der Sachen vor deren Übergabe an die Behörde entfällt. Bei Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person und der Ehre der oder des Festgenommenen vorzugehen.

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