§ 188 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Ausübung des Jagdrechtes unterliegt der Jagdabgabe.

(2) Die Jagdabgabe ist bei verpachteten Jagden (einschließlich Jagdeinschlüssen) von der Jagdpächterin oder dem Jagdpächter - im Falle der Unterverpachtung gemäß § 54 von der Pächterin oder dem Pächter -, bei nicht verpachteten Eigenjagdgebieten von der oder dem Eigenjagdberechtigten zu entrichten.

(3) Die Jagdabgabe ist jährlich zu entrichten. Sie beträgt 2 v.H. des Jagdwertes (§ 189) des laufenden Jagdjahres.

(4) Die Jagdabgabe ist vom Burgenländischen Landesjagdverband jährlich zum Fälligkeitstermin vorzuschreiben (§ 130 Abs. 3).

(5) Auf das Verfahren zur Vorschreibung, Einhebung und Einbringung der Jagdabgabe sind die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2009, anzuwenden.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.11.2019
(1) Die Ausübung des Jagdrechtes unterliegt der Jagdabgabe.

(2) Die Jagdabgabe ist bei verpachteten Jagden (einschließlich Jagdeinschlüssen) von der Jagdpächterin oder dem Jagdpächter - im Falle der Unterverpachtung gemäß § 54 von der Pächterin oder dem Pächter -, bei nicht verpachteten Eigenjagdgebieten von der oder dem Eigenjagdberechtigten zu entrichten.

(3) Die Jagdabgabe ist jährlich zu entrichten. Sie beträgt 2 v.H. des Jagdwertes (§ 189) des laufenden Jagdjahres.

(4) Die Jagdabgabe ist vom Burgenländischen Landesjagdverband jährlich zum Fälligkeitstermin vorzuschreiben (§ 130 Abs. 3).

(5) Auf das Verfahren zur Vorschreibung, Einhebung und Einbringung der Jagdabgabe sind die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2009, anzuwenden.

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