§ 135 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Für jeden Hegering sind nach Anhörung der Revierinhaberinnen und Revierinhaber des Hegeringes und des Bezirksjagdbeirates durch den Vorstand des Burgenländischen Landesjagdverbandes eine Hegeringleiterin oder ein Hegeringleiter und bei Bedarf zu deren oder dessen Unterstützung zwei Vertrauenspersonen gegen jederzeitigen Widerruf höchstens für die Dauer der Jagdperiode zu bestellen. Zu Hegeringleiterinnen oder Hegeringleitern und Vertrauenspersonen dürfen nur solche Inhaberinnen und Inhaber von Jagdkarten bestellt werden, die die Voraussetzungen für ein Jagdschutzorgan erbringen und die mit den jagdlichen Verhältnissen in ihrem Hegering vertraut sind. Die Bestellung der Hegeringleiterinnen und Hegeringleiter ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

(2) Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat die zu ihrem oder seinen Hegering gehörenden Jagdausübungsberechtigten im Hinblick auf die im § 4 genannten Pflichten zu beraten und aufzuklären, die Wildstandsverhältnisse und die Einhaltung der Abschusspläne zu beobachten, bei der Aufstellung der Abschusspläne (§ 87 Abs. 3) mitzuwirken und die Einhaltung der Bestimmungen über die Wildfütterung zu überwachen.

(3) Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Obliegenheiten bei Bedarf, jedoch mindestens dreimal pro Kalenderjahr, alle Jagdausübungsberechtigten und Jagdaufsichtsorgane ihres oder seines Hegeringes zu einer Hegeringsitzung unter seinem Vorsitz schriftlich einzuladen. Werden Beschlüsse über die weidgerechte Ausübung der Jagd und die Jagdbewirtschaftung gefasst, so sind sie für die Jagdausübungsberechtigten nur bindend, wenn ihnen drei Viertel der Jagdausübungsberechtigten zugestimmt haben und die Flächen dieser Jagdausübungsberechtigten mindestens drei Viertel der Fläche des Hegeringes umfassen. Die Nichteinhaltung solcher Beschlüsse ist vom Ehrensenat zu ahnden.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, zur Hegeringsitzung Vertreterinnen oder Vertreter zu entsenden. Ebenso können die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates der Hegeringsitzung mit beratender Stimme beiwohnen. Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat zu diesem Zweck der Bezirksverwaltungsbehörde und den Mitgliedern des Jagdbeirates die Abhaltung der Hegeringsitzung gleichzeitig mit deren Einberufung mitzuteilen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde und die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister müssen bei der Hegeringsitzung jederzeit gehört werden.

(5) Die Hegeringleiterinnen und die Hegeringleiter sind berechtigt, die dem Hegering angehörigen Jagdgebiete ohne Jagdwaffen zu kontrollieren. Weiters sind sie berechtigt, in die Abschusspläne und Abschusslisten jederzeit Einsicht zu nehmen und die im laufenden Jagdjahr erbeuteten Trophäen zu besichtigen. Über Wahrnehmungen haben sie der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister zu berichten.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2019
(1) Für jeden Hegering sind nach Anhörung der Revierinhaberinnen und Revierinhaber des Hegeringes und des Bezirksjagdbeirates durch den Vorstand des Burgenländischen Landesjagdverbandes eine Hegeringleiterin oder ein Hegeringleiter und bei Bedarf zu deren oder dessen Unterstützung zwei Vertrauenspersonen gegen jederzeitigen Widerruf höchstens für die Dauer der Jagdperiode zu bestellen. Zu Hegeringleiterinnen oder Hegeringleitern und Vertrauenspersonen dürfen nur solche Inhaberinnen und Inhaber von Jagdkarten bestellt werden, die die Voraussetzungen für ein Jagdschutzorgan erbringen und die mit den jagdlichen Verhältnissen in ihrem Hegering vertraut sind. Die Bestellung der Hegeringleiterinnen und Hegeringleiter ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

(2) Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat die zu ihrem oder seinen Hegering gehörenden Jagdausübungsberechtigten im Hinblick auf die im § 4 genannten Pflichten zu beraten und aufzuklären, die Wildstandsverhältnisse und die Einhaltung der Abschusspläne zu beobachten, bei der Aufstellung der Abschusspläne (§ 87 Abs. 3) mitzuwirken und die Einhaltung der Bestimmungen über die Wildfütterung zu überwachen.

(3) Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Obliegenheiten bei Bedarf, jedoch mindestens dreimal pro Kalenderjahr, alle Jagdausübungsberechtigten und Jagdaufsichtsorgane ihres oder seines Hegeringes zu einer Hegeringsitzung unter seinem Vorsitz schriftlich einzuladen. Werden Beschlüsse über die weidgerechte Ausübung der Jagd und die Jagdbewirtschaftung gefasst, so sind sie für die Jagdausübungsberechtigten nur bindend, wenn ihnen drei Viertel der Jagdausübungsberechtigten zugestimmt haben und die Flächen dieser Jagdausübungsberechtigten mindestens drei Viertel der Fläche des Hegeringes umfassen. Die Nichteinhaltung solcher Beschlüsse ist vom Ehrensenat zu ahnden.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, zur Hegeringsitzung Vertreterinnen oder Vertreter zu entsenden. Ebenso können die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates der Hegeringsitzung mit beratender Stimme beiwohnen. Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat zu diesem Zweck der Bezirksverwaltungsbehörde und den Mitgliedern des Jagdbeirates die Abhaltung der Hegeringsitzung gleichzeitig mit deren Einberufung mitzuteilen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde und die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister müssen bei der Hegeringsitzung jederzeit gehört werden.

(5) Die Hegeringleiterinnen und die Hegeringleiter sind berechtigt, die dem Hegering angehörigen Jagdgebiete ohne Jagdwaffen zu kontrollieren. Weiters sind sie berechtigt, in die Abschusspläne und Abschusslisten jederzeit Einsicht zu nehmen und die im laufenden Jagdjahr erbeuteten Trophäen zu besichtigen. Über Wahrnehmungen haben sie der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister zu berichten.

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