§ 39 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Pachtbedingungen die Versteigerung anzuberaumen. Der Zeitraum zwischen der Anberaumung der Versteigerung und dem Versteigerungstermin muss mindestens vier Wochen betragen. Die Kundmachung des Versteigerungstermines hat sofort durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde sowie durch Einschaltung im Landesamtsblatt für das Burgenland zu erfolgen.

(2) Die Ausschreibung hat Ort und Zeit der Versteigerung, die Verpachtungsbedingungen, den Ausrufpreis, das zu erlegende Leggeld (Vadium) und die Dauer der Verpachtung anzugeben sowie die wesentlichen Angaben über die zu versteigernde Jagd, insbesondere das Ausmaß des Jagdgebietes, der vorhandenen Wald- und Wasserflächen und der Schongebiete, die im Jagdgebiet als Stand- und Wechselwild vorkommenden Wildarten und den durchschnittlichen Jahresabschuss der letzten Jagdperiode zu enthalten.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Pachtbedingungen die Versteigerung anzuberaumen. Der Zeitraum zwischen der Anberaumung der Versteigerung und dem Versteigerungstermin muss mindestens vier Wochen betragen. Die Kundmachung des Versteigerungstermines hat sofort durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde sowie durch Einschaltung im Landesamtsblatt für das Burgenland zu erfolgen.

(2) Die Ausschreibung hat Ort und Zeit der Versteigerung, die Verpachtungsbedingungen, den Ausrufpreis, das zu erlegende Leggeld (Vadium) und die Dauer der Verpachtung anzugeben sowie die wesentlichen Angaben über die zu versteigernde Jagd, insbesondere das Ausmaß des Jagdgebietes, der vorhandenen Wald- und Wasserflächen und der Schongebiete, die im Jagdgebiet als Stand- und Wechselwild vorkommenden Wildarten und den durchschnittlichen Jahresabschuss der letzten Jagdperiode zu enthalten.

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