§ 6 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Als zusammenhängend im Sinne des § 5 ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, dass man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten; dabei hat die größere oder geringere Schwierigkeit des Gelangens von einem Grundstück zum anderen (Felsen, Gewässer, künstliche Abschließungen und dergleichen) außer Betracht zu bleiben. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen.

(2) Werden jedoch Teile einer Grundfläche bloß durch den Längenzug von Grundstücken, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind.

(3) Wege, Straßen, Triften, Bahnkörper, natürliche und künstliche Wasserläufe sowie ähnlich gestaltete stehende Gewässer, welche die Grundflächen durchschneiden, bilden keine Unterbrechung des Zusammenhanges und stellen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzuge den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang nicht her. Inseln sind als mit Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Als zusammenhängend im Sinne des § 5 ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, dass man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten; dabei hat die größere oder geringere Schwierigkeit des Gelangens von einem Grundstück zum anderen (Felsen, Gewässer, künstliche Abschließungen und dergleichen) außer Betracht zu bleiben. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen.

(2) Werden jedoch Teile einer Grundfläche bloß durch den Längenzug von Grundstücken, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind.

(3) Wege, Straßen, Triften, Bahnkörper, natürliche und künstliche Wasserläufe sowie ähnlich gestaltete stehende Gewässer, welche die Grundflächen durchschneiden, bilden keine Unterbrechung des Zusammenhanges und stellen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzuge den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang nicht her. Inseln sind als mit Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.

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