§ 164 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
Parteien im Disziplinarverfahren sind die oder der Beschuldigte und die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
Parteien im Disziplinarverfahren sind die oder der Beschuldigte und die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten