§ 47 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die mit der Verwaltung der Genossenschaftsjagd durch eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder einen Genossenschaftsjagdverwalter verbundenen Kosten einschließlich des Ersatzes von Jagd- und Wildschäden sind von der Jagdgenossenschaft zu tragen, welcher auch die sich ergebenden Einnahmen zufließen. Mit Schluss jedes Jagdjahres ist die Abrechnung vorzunehmen und von dem Jagdausschuss innerhalb des Monats Feber in ortsüblicher Weise kundzumachen.

(2) Auf die Verteilung eines allfälligen Reingewinnes finden die Bestimmungen des § 52 sinngemäß Anwendung.

(3) Der zur Deckung eines etwaigen Abganges erforderliche Betrag ist durch den Jagdausschuss unter Zugrundelegung des in § 52 Abs. 1 bezeichneten Schlüssels auf die einzelnen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer aufzuteilen, die die Zahlung binnen zweier Wochen nach Rechtskraft des Zahlungsauftrages zu Handen der Obfrau oder des Obmannes des Jagdausschusses zu leisten haben, sofern der Abgang nicht von der früheren Pächterin oder dem früheren Pächter zu ersetzen ist.

(4) Der Jagdausschuss ist berechtigt, auch vor der Vornahme der endgültigen Abrechnung auf Grund einer einstweiligen, im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegenden Abrechnung, deren Auflage ortsüblich kundzumachen ist, die zur Deckung von Kosten erforderlichen Beträge in der im Abs. 3 bezeichneten Weise von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft einzuheben.

(5) Beschwerden gegen die von dem Jagdausschuss vorgenommene Abrechnung oder gegen einen Zahlungsauftrag sind binnen vier Wochen nach der Kundmachung bzw. Zustellung bei der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses einzubringen und von diesem ohne Verzug an die Bezirksverwaltungsbehörde zu leiten, welche hierüber entscheidet.

(6) Rückständige Beträge (Abs. 3 und 4) können im Verwaltungswege eingebracht werden.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2019
(1) Die mit der Verwaltung der Genossenschaftsjagd durch eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder einen Genossenschaftsjagdverwalter verbundenen Kosten einschließlich des Ersatzes von Jagd- und Wildschäden sind von der Jagdgenossenschaft zu tragen, welcher auch die sich ergebenden Einnahmen zufließen. Mit Schluss jedes Jagdjahres ist die Abrechnung vorzunehmen und von dem Jagdausschuss innerhalb des Monats Feber in ortsüblicher Weise kundzumachen.

(2) Auf die Verteilung eines allfälligen Reingewinnes finden die Bestimmungen des § 52 sinngemäß Anwendung.

(3) Der zur Deckung eines etwaigen Abganges erforderliche Betrag ist durch den Jagdausschuss unter Zugrundelegung des in § 52 Abs. 1 bezeichneten Schlüssels auf die einzelnen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer aufzuteilen, die die Zahlung binnen zweier Wochen nach Rechtskraft des Zahlungsauftrages zu Handen der Obfrau oder des Obmannes des Jagdausschusses zu leisten haben, sofern der Abgang nicht von der früheren Pächterin oder dem früheren Pächter zu ersetzen ist.

(4) Der Jagdausschuss ist berechtigt, auch vor der Vornahme der endgültigen Abrechnung auf Grund einer einstweiligen, im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegenden Abrechnung, deren Auflage ortsüblich kundzumachen ist, die zur Deckung von Kosten erforderlichen Beträge in der im Abs. 3 bezeichneten Weise von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft einzuheben.

(5) Beschwerden gegen die von dem Jagdausschuss vorgenommene Abrechnung oder gegen einen Zahlungsauftrag sind binnen vier Wochen nach der Kundmachung bzw. Zustellung bei der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses einzubringen und von diesem ohne Verzug an die Bezirksverwaltungsbehörde zu leiten, welche hierüber entscheidet.

(6) Rückständige Beträge (Abs. 3 und 4) können im Verwaltungswege eingebracht werden.

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