§ 151 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
Zur Durchführung und Leitung der Wahlen, zur Entscheidung über das Wahlrecht und die Wählbarkeit sowie zur Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Wahlkommission zu bestellen. Diese besteht aus dem Vorstand oder der Stellvertretung der für das Jagdwesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzende oder Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitz auf Vorschlag des Vorstandes des Landesjagdverbandes zu bestellen sind. Die Bestimmungen der §§ 139 Abs. 2 und 3 und 140 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
Zur Durchführung und Leitung der Wahlen, zur Entscheidung über das Wahlrecht und die Wählbarkeit sowie zur Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Wahlkommission zu bestellen. Diese besteht aus dem Vorstand oder der Stellvertretung der für das Jagdwesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzende oder Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitz auf Vorschlag des Vorstandes des Landesjagdverbandes zu bestellen sind. Die Bestimmungen der §§ 139 Abs. 2 und 3 und 140 gelten sinngemäß.

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