§ 3 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Wild im Sinne dieses Gesetzes ist:

1.

Haarwild:

Rot-, Reh-, Dam-, Muffel-, Schwarz-, Sika-, Gams- und Elchwild (Schalenwild);

Feldhase, Wildkaninchen;

Braunbär, Waschbär, Luchs, Marderhund, Dachs, Wolf, Fuchs, Baum- oder Edelmarder, Stein- oder Hausmarder, Iltisse, großes Wiesel oder Hermelin, kleines Wiesel, Fischotter, Wildkatze (Raubwild);

2.

Federwild:

Trappen, Auerwild, Birkwild, Haselwild, Rebhuhn, Fasane, Wachtel, Wildtruthuhn, Wildtauben, Schnepfen, Wildgänse, Wildenten, Brachvögel, Reiher, Schwarzstorch, Löffler, Rallen, Kormoran, Tag- und Nachtgreifvögel, Kolkrabe, Eichelhäher, Aaskrähe und Elster.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Haarwild im Sinne des Abs. 1, wenn es in gemäß Abs. 3 bewilligten Gehegen gehalten wird.

(3) Das Halten von Haarwild nach Abs. 2 bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

das Haarwild im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausschließlich zur Gewinnung von Fleisch auf landwirtschaftlich genutzten Flächen - Schwarzwild auch auf Waldflächen - von nicht mehr als 20 Hektar je Betrieb innerhalb von Einfriedungen gehalten wird, die sein Auswechseln in die freie Wildbahn und ein Einwechseln von Schalenwild in die eingefriedete Fläche verhindern,

2.

das Gelände hiefür geeignet ist und

3.

tierschutzrechtliche und veterinärpolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen.

(4) Für die Auflassung der Tierhaltung gilt § 12. Die Einfriedung ist innerhalb eines Jahres zu entfernen,

1.

nachdem diese Tierhaltung aufgegeben wurde oder

2.

wenn sie nach Ablauf einer veterinärpolizeilich angeordneten Sperre nicht wieder aufgenommen wurde.

(5) Kommt die verpflichtete Person ihrer Pflicht gemäß Abs. 4 nicht nach, ist ihr die Entfernung der Einfriedung bescheidmäßig durch die Bezirksverwaltungsbehörde aufzutragen.

(6) Die Landesregierung hat die zur Fleischgewinnung geeigneten Wildarten nach Anhörung des Burgenländischen Landesjagdverbandes durch Verordnung zu bestimmen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Wild im Sinne dieses Gesetzes ist:

1.

Haarwild:

Rot-, Reh-, Dam-, Muffel-, Schwarz-, Sika-, Gams- und Elchwild (Schalenwild);

Feldhase, Wildkaninchen;

Braunbär, Waschbär, Luchs, Marderhund, Dachs, Wolf, Fuchs, Baum- oder Edelmarder, Stein- oder Hausmarder, Iltisse, großes Wiesel oder Hermelin, kleines Wiesel, Fischotter, Wildkatze (Raubwild);

2.

Federwild:

Trappen, Auerwild, Birkwild, Haselwild, Rebhuhn, Fasane, Wachtel, Wildtruthuhn, Wildtauben, Schnepfen, Wildgänse, Wildenten, Brachvögel, Reiher, Schwarzstorch, Löffler, Rallen, Kormoran, Tag- und Nachtgreifvögel, Kolkrabe, Eichelhäher, Aaskrähe und Elster.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Haarwild im Sinne des Abs. 1, wenn es in gemäß Abs. 3 bewilligten Gehegen gehalten wird.

(3) Das Halten von Haarwild nach Abs. 2 bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

das Haarwild im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausschließlich zur Gewinnung von Fleisch auf landwirtschaftlich genutzten Flächen - Schwarzwild auch auf Waldflächen - von nicht mehr als 20 Hektar je Betrieb innerhalb von Einfriedungen gehalten wird, die sein Auswechseln in die freie Wildbahn und ein Einwechseln von Schalenwild in die eingefriedete Fläche verhindern,

2.

das Gelände hiefür geeignet ist und

3.

tierschutzrechtliche und veterinärpolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen.

(4) Für die Auflassung der Tierhaltung gilt § 12. Die Einfriedung ist innerhalb eines Jahres zu entfernen,

1.

nachdem diese Tierhaltung aufgegeben wurde oder

2.

wenn sie nach Ablauf einer veterinärpolizeilich angeordneten Sperre nicht wieder aufgenommen wurde.

(5) Kommt die verpflichtete Person ihrer Pflicht gemäß Abs. 4 nicht nach, ist ihr die Entfernung der Einfriedung bescheidmäßig durch die Bezirksverwaltungsbehörde aufzutragen.

(6) Die Landesregierung hat die zur Fleischgewinnung geeigneten Wildarten nach Anhörung des Burgenländischen Landesjagdverbandes durch Verordnung zu bestimmen.

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