§ 43 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat den Beschluss über die im Wege des freien Übereinkommens erfolgte Verpachtung nach Ablauf der in § 42 Abs. 2 angeführten Frist mit allen Unterlagen unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluss gemäß Abs. 1 aufzuheben, wenn er nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere des § 42 Abs. 1 und 2, entspricht. Sie hat, wenn Widersprüche gegen den Beschluss erhoben wurden, gegebenenfalls auch auszusprechen, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen. Diese Entscheidung ist den Widerspruch erhebenden Parteien zuzustellen.

(3) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist den Beschluss nicht aufgehoben oder erklärt, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen, hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses die Kundmachung des Beschlusses durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde mit der Beifügung zu veranlassen, dass die Bezirksverwaltungsbehörde keinen Grund zur Aufhebung des Beschlusses erblickt hat.

(4) Der Jagdausschuss kann binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Beschluss des Jagdausschusses aufgehoben wurde, eine weitere Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vornehmen. Hiebei sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Wird auch dieser Beschluss aufgehoben, ist die Jagd öffentlich zu versteigern.

(5) Bei einer Verpachtung für die restliche Dauer der Jagdperiode (§ 42 Abs. 3) finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn der vereinbarte Pachtbetrag nicht geringer ist als der im vorhergegangenen Pachtverhältnis erzielte.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2019
(1) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat den Beschluss über die im Wege des freien Übereinkommens erfolgte Verpachtung nach Ablauf der in § 42 Abs. 2 angeführten Frist mit allen Unterlagen unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluss gemäß Abs. 1 aufzuheben, wenn er nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere des § 42 Abs. 1 und 2, entspricht. Sie hat, wenn Widersprüche gegen den Beschluss erhoben wurden, gegebenenfalls auch auszusprechen, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen. Diese Entscheidung ist den Widerspruch erhebenden Parteien zuzustellen.

(3) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist den Beschluss nicht aufgehoben oder erklärt, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen, hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses die Kundmachung des Beschlusses durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde mit der Beifügung zu veranlassen, dass die Bezirksverwaltungsbehörde keinen Grund zur Aufhebung des Beschlusses erblickt hat.

(4) Der Jagdausschuss kann binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Beschluss des Jagdausschusses aufgehoben wurde, eine weitere Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vornehmen. Hiebei sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Wird auch dieser Beschluss aufgehoben, ist die Jagd öffentlich zu versteigern.

(5) Bei einer Verpachtung für die restliche Dauer der Jagdperiode (§ 42 Abs. 3) finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn der vereinbarte Pachtbetrag nicht geringer ist als der im vorhergegangenen Pachtverhältnis erzielte.

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