§ 162 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
Sind an einer Standespflichtverletzung mehrere Verbandsmitglieder beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor dem Ehrensenat für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2019
Sind an einer Standespflichtverletzung mehrere Verbandsmitglieder beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor dem Ehrensenat für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.

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