§ 109 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Vom Beginn des Frühjahres bis nach beendeter Ernte darf, vorbehaltlich einer besonderen Erlaubnis der Grundbesitzerin oder des Grundbesitzers, auf bebauten Feldern nicht gejagt werden.

(2) Ausgenommen von diesem Verbot sind Felder, welche mit Kartoffeln oder mit Reihensaaten von Mais, Rüben, Kraut oder mit anderen in weiten Abständen gedrillten Feldfrüchten bestellt sind.

(3) Auf Grundstücken, welche mit Weidevieh betrieben sind, darf während der Zeit der Weideausübung mit Hunden nur insoweit gejagt werden, als das Weidevieh hiedurch nicht gefährdet wird.

(4) Das Aussetzen von Wild in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung die Burgenländische Landwirtschaftskammer, den Burgenländischen Landesjagdverband und die Gemeinde zu hören. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keine Beeinträchtigung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaften und keine Schädigung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu erwarten ist.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Vom Beginn des Frühjahres bis nach beendeter Ernte darf, vorbehaltlich einer besonderen Erlaubnis der Grundbesitzerin oder des Grundbesitzers, auf bebauten Feldern nicht gejagt werden.

(2) Ausgenommen von diesem Verbot sind Felder, welche mit Kartoffeln oder mit Reihensaaten von Mais, Rüben, Kraut oder mit anderen in weiten Abständen gedrillten Feldfrüchten bestellt sind.

(3) Auf Grundstücken, welche mit Weidevieh betrieben sind, darf während der Zeit der Weideausübung mit Hunden nur insoweit gejagt werden, als das Weidevieh hiedurch nicht gefährdet wird.

(4) Das Aussetzen von Wild in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung die Burgenländische Landwirtschaftskammer, den Burgenländischen Landesjagdverband und die Gemeinde zu hören. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keine Beeinträchtigung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaften und keine Schädigung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu erwarten ist.

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