§ 95 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Der oder dem Jagdausübungsberechtigten ist die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb, wie von Futterstellen, ständigen Ansitzen, Jagdhütten, Jagdsteigen, Wildzäunen und dergleichen sowie von Anlagen gemäß § 4 Abs. 3 nur mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers gestattet. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jedoch auch ohne diese Zustimmung die Bewilligung zur Errichtung solcher Jagdeinrichtungen mit Ausnahme von Wildzäunen unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften etwa sonst noch erforderlichen Genehmigungen dann zu erteilen, wenn der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer der Sachlage nach die Duldung der Anlage zugemutet werden kann. Diese Anlagen sind der Jagdnachfolgerin oder dem Jagdnachfolger auf Verlangen gegen angemessene Entschädigung zu überlassen. Bezüglich des Gegenstandes, des Umfanges und der Ermittlung der Entschädigung an die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer für die Duldung der Jagdeinrichtungen und für die Überlassung der Jagdeinrichtungen an die Jagdnachfolgerin oder den Jagdnachfolger gelten sinngemäß die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.

(2) Die Benützung nichtöffentlicher Wege mit Fahrzeugen zum Zwecke der Wildbringung und der Wildfütterung ist gestattet, wenn öffentliche Wege nicht zur Verfügung stehen. Die Halterin oder der Halter nichtöffentlicher Wege ist nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich die Wege in einem für diese Benützung geeigneten Zustand befinden. Sie oder er kann für Schäden, die von der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder den in ihrem oder seinem Jagdbetrieb tätigen Personen verursacht wurden, eine Entschädigung beanspruchen, die im Streitfall von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen ist.

(3) Herstellungen, die einwechselndes Wild behindern wieder auszuwechseln (Einsprünge), dürfen nicht errichtet werden. Ebenso ist die Errichtung von Zäunen für jagdliche Zwecke, die nicht zur Anlage von Wildgehegen dienen, und von anderen Hindernissen für den Wildwechsel verboten.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2019
(1) Der oder dem Jagdausübungsberechtigten ist die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb, wie von Futterstellen, ständigen Ansitzen, Jagdhütten, Jagdsteigen, Wildzäunen und dergleichen sowie von Anlagen gemäß § 4 Abs. 3 nur mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers gestattet. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jedoch auch ohne diese Zustimmung die Bewilligung zur Errichtung solcher Jagdeinrichtungen mit Ausnahme von Wildzäunen unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften etwa sonst noch erforderlichen Genehmigungen dann zu erteilen, wenn der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer der Sachlage nach die Duldung der Anlage zugemutet werden kann. Diese Anlagen sind der Jagdnachfolgerin oder dem Jagdnachfolger auf Verlangen gegen angemessene Entschädigung zu überlassen. Bezüglich des Gegenstandes, des Umfanges und der Ermittlung der Entschädigung an die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer für die Duldung der Jagdeinrichtungen und für die Überlassung der Jagdeinrichtungen an die Jagdnachfolgerin oder den Jagdnachfolger gelten sinngemäß die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.

(2) Die Benützung nichtöffentlicher Wege mit Fahrzeugen zum Zwecke der Wildbringung und der Wildfütterung ist gestattet, wenn öffentliche Wege nicht zur Verfügung stehen. Die Halterin oder der Halter nichtöffentlicher Wege ist nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich die Wege in einem für diese Benützung geeigneten Zustand befinden. Sie oder er kann für Schäden, die von der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder den in ihrem oder seinem Jagdbetrieb tätigen Personen verursacht wurden, eine Entschädigung beanspruchen, die im Streitfall von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen ist.

(3) Herstellungen, die einwechselndes Wild behindern wieder auszuwechseln (Einsprünge), dürfen nicht errichtet werden. Ebenso ist die Errichtung von Zäunen für jagdliche Zwecke, die nicht zur Anlage von Wildgehegen dienen, und von anderen Hindernissen für den Wildwechsel verboten.

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