§ 108 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Wenn sich in einem Jagdgebiet die Verminderung einer Wildart im Interesse der durch sie geschädigten Land- und Forstwirtschaft als notwendig herausstellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese nötigenfalls ziffernmäßig festzusetzende und innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführende Verminderung von Amts wegen oder über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten, des Jagdausschusses, der Leiterin oder des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Burgenländischen Landesregierung oder der Burgenländischen Landwirtschaftskammer anzuordnen. Diese Verminderung ist im Bedarfsfall selbst während der Schonzeit durchzuführen.

(2) Werden die behördlichen Anordnungen (Abs. 1) nicht oder nicht in entsprechender Weise befolgt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten der oder des Jagdausübungsberechtigten sachverständige oder vertrauenswürdige Personen mit der Ausführung der Anordnung zu betrauen. Diese Personen dürfen sich das erlegte Wild oder Teile desselben, insbesondere auch die Trophäen, nicht aneignen.

(3) Liegt eine Gefährdung des Waldes durch Wild vor (Abs. 4), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde der oder dem Jagdausübungsberechtigten die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 5) vorzuschreiben. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel zu wahren und darauf Bedacht zu nehmen, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird.

(4) Eine Gefährdung des Waldes liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen

1.

in den Beständen ausgedehnte Blößen verursachen oder die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich machen oder wesentlich verschlechtern;

2.

die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der aus den forstrechtlichen Bestimmungen sich ergebenden Fristen oder die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach den standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist gefährden;

3.

Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen lassen.

(5) Neben den Maßnahmen nach Abs. 1, 2 und 6 kommen als Schutzmaßnahmen gegen die Gefährdung des Waldes in Betracht:

1.

das Austreiben des zu Schaden gehenden Wildes aus dem Schadensgebiet;

2.

der Abschuss von weiblichem Rot-, Reh- und Muffelwild, von Rotwildkälbern, Rehkitzen und Lämmern;

3.

Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährung des Wildes.

(6) Erleidet ein landwirtschaftlicher Betrieb auch nach Durchführung der im Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen an jungen, höchstens drei Jahre alten Weingärten oder Ananaserdbeerenkulturen oder höchstens zehn Jahre alten Forstkulturen schwere Wildschäden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der oder des Geschädigten nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die oder den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten, zum Schutze dieser Kulturen Zäune, Gitter und dergleichen zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die Grundbesitzerin oder den Grundbesitzer zu verhalten, die Anbringung der in Abs. 6 bezeichneten Vorkehrungen zu dulden. Die Bearbeitung der Kulturen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 16.04.2008 bis 30.11.2019
(1) Wenn sich in einem Jagdgebiet die Verminderung einer Wildart im Interesse der durch sie geschädigten Land- und Forstwirtschaft als notwendig herausstellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese nötigenfalls ziffernmäßig festzusetzende und innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführende Verminderung von Amts wegen oder über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten, des Jagdausschusses, der Leiterin oder des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Burgenländischen Landesregierung oder der Burgenländischen Landwirtschaftskammer anzuordnen. Diese Verminderung ist im Bedarfsfall selbst während der Schonzeit durchzuführen.

(2) Werden die behördlichen Anordnungen (Abs. 1) nicht oder nicht in entsprechender Weise befolgt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten der oder des Jagdausübungsberechtigten sachverständige oder vertrauenswürdige Personen mit der Ausführung der Anordnung zu betrauen. Diese Personen dürfen sich das erlegte Wild oder Teile desselben, insbesondere auch die Trophäen, nicht aneignen.

(3) Liegt eine Gefährdung des Waldes durch Wild vor (Abs. 4), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde der oder dem Jagdausübungsberechtigten die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 5) vorzuschreiben. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel zu wahren und darauf Bedacht zu nehmen, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird.

(4) Eine Gefährdung des Waldes liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen

1.

in den Beständen ausgedehnte Blößen verursachen oder die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich machen oder wesentlich verschlechtern;

2.

die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der aus den forstrechtlichen Bestimmungen sich ergebenden Fristen oder die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach den standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist gefährden;

3.

Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen lassen.

(5) Neben den Maßnahmen nach Abs. 1, 2 und 6 kommen als Schutzmaßnahmen gegen die Gefährdung des Waldes in Betracht:

1.

das Austreiben des zu Schaden gehenden Wildes aus dem Schadensgebiet;

2.

der Abschuss von weiblichem Rot-, Reh- und Muffelwild, von Rotwildkälbern, Rehkitzen und Lämmern;

3.

Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährung des Wildes.

(6) Erleidet ein landwirtschaftlicher Betrieb auch nach Durchführung der im Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen an jungen, höchstens drei Jahre alten Weingärten oder Ananaserdbeerenkulturen oder höchstens zehn Jahre alten Forstkulturen schwere Wildschäden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der oder des Geschädigten nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die oder den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten, zum Schutze dieser Kulturen Zäune, Gitter und dergleichen zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die Grundbesitzerin oder den Grundbesitzer zu verhalten, die Anbringung der in Abs. 6 bezeichneten Vorkehrungen zu dulden. Die Bearbeitung der Kulturen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

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