§ 62 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Den einzelnen Mitgliedern einer Gemeinde oder agrarischen Gemeinschaft steht in dieser Eigenschaft kein Recht zur Ausübung der Eigenjagd zu.

(2) Sowohl die Gemeinde, als auch die agrarische Gemeinschaft haben die ihnen nach § 9 zustehende Befugnis zur Eigenjagd im Sinne der Bestimmungen des § 60 zu verpachten oder im Sinne des § 61 durch eine Jagdverwalterin oder einen Jagdverwalter, der den Erfordernissen des § 46 Abs. 2 entspricht, ausüben zu lassen. Auch im Übrigen finden die angeführten Bestimmungen für die Ausübung dieses Eigenjagdrechtes sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Den einzelnen Mitgliedern einer Gemeinde oder agrarischen Gemeinschaft steht in dieser Eigenschaft kein Recht zur Ausübung der Eigenjagd zu.

(2) Sowohl die Gemeinde, als auch die agrarische Gemeinschaft haben die ihnen nach § 9 zustehende Befugnis zur Eigenjagd im Sinne der Bestimmungen des § 60 zu verpachten oder im Sinne des § 61 durch eine Jagdverwalterin oder einen Jagdverwalter, der den Erfordernissen des § 46 Abs. 2 entspricht, ausüben zu lassen. Auch im Übrigen finden die angeführten Bestimmungen für die Ausübung dieses Eigenjagdrechtes sinngemäß Anwendung.

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