§ 50 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Der erste Pachtbetrag ist binnen zweier Wochen nach Rechtswirksamkeit der Verpachtung und jeder folgende spätestens vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres beim Jagdausschuss zu erlegen. Ab dem Fälligkeitstag können Verzugszinsen verrechnet werden, sofern nicht die Kaution in Anspruch genommen wird.

(2) Wird der Pachtbetrag zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt, so hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses die Anzeige hierüber an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, welche der Pächterin oder dem Pächter die Zahlung binnen zweier Wochen mit Bescheid aufzutragen hat. Kommt die Pächterin oder der Pächter dem Zahlungsauftrag nicht fristgerecht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Inanspruchnahme der Kaution zu verfügen.

(3) Die oder der im Sinne der §§ 41 Abs. 4 und 43 Abs. 2 in das Pachtverhältnis eingetretene Pächterin oder Pächter hat den auf die Zeit der einstweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtbetrag, falls er nicht bereits entrichtet wurde, binnen zweier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem das Pachtverhältnis aufgelöst wird, zu erlegen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2019
(1) Der erste Pachtbetrag ist binnen zweier Wochen nach Rechtswirksamkeit der Verpachtung und jeder folgende spätestens vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres beim Jagdausschuss zu erlegen. Ab dem Fälligkeitstag können Verzugszinsen verrechnet werden, sofern nicht die Kaution in Anspruch genommen wird.

(2) Wird der Pachtbetrag zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt, so hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses die Anzeige hierüber an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, welche der Pächterin oder dem Pächter die Zahlung binnen zweier Wochen mit Bescheid aufzutragen hat. Kommt die Pächterin oder der Pächter dem Zahlungsauftrag nicht fristgerecht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Inanspruchnahme der Kaution zu verfügen.

(3) Die oder der im Sinne der §§ 41 Abs. 4 und 43 Abs. 2 in das Pachtverhältnis eingetretene Pächterin oder Pächter hat den auf die Zeit der einstweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtbetrag, falls er nicht bereits entrichtet wurde, binnen zweier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem das Pachtverhältnis aufgelöst wird, zu erlegen.

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