§ 17 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Anlässlich der Feststellung der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die auf Grund der folgenden Bestimmungen wirksam werdenden Vorpachtrechte festzustellen.

(2) Die oder der Eigenjagdberechtigte hat das Recht, die Jagd auf einem Jagdeinschluss vor allen anderen zu pachten.

(3) Ein Jagdeinschluss ist gegeben, wenn ein das Ausmaß von 115 ha Jagdfläche nicht erreichender Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes entweder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach so umschlossen wird, dass die umschließenden Teile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben, oder wenn ein solcher Teil von einem oder mehreren Jagdgebieten dieser Gestaltung teilweise eingeschlossen wird und im Übrigen an ein oder mehrere Genossenschaftsjagdgebiete oder an ein fremdes Staatsgebiet angrenzt.

(4) Wird von der oder dem Eigenjagdberechtigten ein Vorpachtrecht begehrt, so kann der Jagdausschuss beantragen, dass bei Feststellung des Vorpachtrechtes (Abs. 1) möglichst gleich große und möglichst gleichwertige Grundflächen des Eigenjagdgebietes für die Dauer der folgenden Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiet angeschlossen werden (Flächentausch).

(5) Der Jagdausschuss hat den Antrag auf Flächentausch innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Geltendmachung des Vorpachtrechtes zu stellen. Die oder der Eigenjagdberechtigte kann innerhalb von weiteren drei Wochen nach Bekanntgabe des Antrages auf Flächentausch auf sein Vorpachtrecht verzichten.

(6) Bleibt beim Flächentausch ein Flächenunterschied bestehen, so gilt Abs. 10 sinngemäß.

(7) Würde durch die Ausübung des Vorpachtrechtes gemäß Abs. 3 das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha Jagdfläche sinken, so kann das Vorpachtrecht nicht beansprucht werden.

(8) Werden Vorpachtrechte im Sinne des Abs. 3 von mehreren Eigenjagdberechtigten beansprucht, so steht dieses Recht zunächst jener oder jenem Jagdberechtigten zu, deren oder dessen Jagdgebiet in längster Ausdehnung angrenzt.

(9) Würde durch gleichzeitige Ausübung mehrerer Vorpachtrechte im Sinne des Abs. 3 das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha Jagdfläche sinken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, welcher eigenjagdberechtigten Person im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes die Ausübung von Vorpachtrechten einzuräumen ist.

(10) Hat der Jagdausschuss auf einen Flächentausch verzichtet, so hat der Jagdausschuss mit der oder dem Eigenjagdberechtigten einen Pachtvertrag abzuschließen und diesen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Kommt ein solcher binnen vier Wochen nach Rechtskraft eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht zustande, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der oder des Vorpachtberechtigten den Inhalt des Vertrages festzusetzen und insbesondere den Pachtbetrag zu bemessen. Der Pachtbetrag ist nach Anhörung des Jagdausschusses unter angemessener Berücksichtigung der Pachtbeträge zu ermitteln, die in der Regel für Genossenschaftsjagden erzielt werden, die in der Nähe gelegen sind und im Wesentlichen gleiche oder ähnliche jagdliche Verhältnisse aufweisen. Ist der Pachtbetrag für das Eigenjagdgebiet höher, richtet sich der Pachtbetrag für den Jagdeinschluss nach diesem. Der rechtskräftige Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ersetzt in diesem Falle den Abschluss des Pachtvertrages.

(11) Ist eine Einigung über einen Flächentausch nicht zustande gekommen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Verfügung unter Berücksichtigung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes zu treffen.

(12) Macht die oder der Eigenjagdberechtigte von dem Vorpachtrecht auf einen Jagdeinschluss keinen Gebrauch, so ist sie oder er verpflichtet, der dort zur Ausübung der Jagd berechtigten Person sowie den in deren Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen den Zutritt dorthin zu gestatten. Diese Verpflichtung trifft die Eigentümerinnen oder die Eigentümer aller den Jagdeinschluss umschließenden Eigenjagdgebiete, falls keiner von diesen vom Vorpachtrecht Gebrauch macht. Für die Benützung der Verbindungsstrecke sind die Vorschriften des § 96 (Jagdnotweg) maßgebend, insoferne nicht zwischen den Beteiligten im Wege eines Übereinkommens eine andere Regelung getroffen wurde. Im Streitfalle entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne dieser Vorschriften.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 16.04.2008 bis 30.11.2019
(1) Anlässlich der Feststellung der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die auf Grund der folgenden Bestimmungen wirksam werdenden Vorpachtrechte festzustellen.

(2) Die oder der Eigenjagdberechtigte hat das Recht, die Jagd auf einem Jagdeinschluss vor allen anderen zu pachten.

(3) Ein Jagdeinschluss ist gegeben, wenn ein das Ausmaß von 115 ha Jagdfläche nicht erreichender Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes entweder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach so umschlossen wird, dass die umschließenden Teile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben, oder wenn ein solcher Teil von einem oder mehreren Jagdgebieten dieser Gestaltung teilweise eingeschlossen wird und im Übrigen an ein oder mehrere Genossenschaftsjagdgebiete oder an ein fremdes Staatsgebiet angrenzt.

(4) Wird von der oder dem Eigenjagdberechtigten ein Vorpachtrecht begehrt, so kann der Jagdausschuss beantragen, dass bei Feststellung des Vorpachtrechtes (Abs. 1) möglichst gleich große und möglichst gleichwertige Grundflächen des Eigenjagdgebietes für die Dauer der folgenden Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiet angeschlossen werden (Flächentausch).

(5) Der Jagdausschuss hat den Antrag auf Flächentausch innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Geltendmachung des Vorpachtrechtes zu stellen. Die oder der Eigenjagdberechtigte kann innerhalb von weiteren drei Wochen nach Bekanntgabe des Antrages auf Flächentausch auf sein Vorpachtrecht verzichten.

(6) Bleibt beim Flächentausch ein Flächenunterschied bestehen, so gilt Abs. 10 sinngemäß.

(7) Würde durch die Ausübung des Vorpachtrechtes gemäß Abs. 3 das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha Jagdfläche sinken, so kann das Vorpachtrecht nicht beansprucht werden.

(8) Werden Vorpachtrechte im Sinne des Abs. 3 von mehreren Eigenjagdberechtigten beansprucht, so steht dieses Recht zunächst jener oder jenem Jagdberechtigten zu, deren oder dessen Jagdgebiet in längster Ausdehnung angrenzt.

(9) Würde durch gleichzeitige Ausübung mehrerer Vorpachtrechte im Sinne des Abs. 3 das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha Jagdfläche sinken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, welcher eigenjagdberechtigten Person im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes die Ausübung von Vorpachtrechten einzuräumen ist.

(10) Hat der Jagdausschuss auf einen Flächentausch verzichtet, so hat der Jagdausschuss mit der oder dem Eigenjagdberechtigten einen Pachtvertrag abzuschließen und diesen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Kommt ein solcher binnen vier Wochen nach Rechtskraft eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht zustande, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der oder des Vorpachtberechtigten den Inhalt des Vertrages festzusetzen und insbesondere den Pachtbetrag zu bemessen. Der Pachtbetrag ist nach Anhörung des Jagdausschusses unter angemessener Berücksichtigung der Pachtbeträge zu ermitteln, die in der Regel für Genossenschaftsjagden erzielt werden, die in der Nähe gelegen sind und im Wesentlichen gleiche oder ähnliche jagdliche Verhältnisse aufweisen. Ist der Pachtbetrag für das Eigenjagdgebiet höher, richtet sich der Pachtbetrag für den Jagdeinschluss nach diesem. Der rechtskräftige Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ersetzt in diesem Falle den Abschluss des Pachtvertrages.

(11) Ist eine Einigung über einen Flächentausch nicht zustande gekommen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Verfügung unter Berücksichtigung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes zu treffen.

(12) Macht die oder der Eigenjagdberechtigte von dem Vorpachtrecht auf einen Jagdeinschluss keinen Gebrauch, so ist sie oder er verpflichtet, der dort zur Ausübung der Jagd berechtigten Person sowie den in deren Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen den Zutritt dorthin zu gestatten. Diese Verpflichtung trifft die Eigentümerinnen oder die Eigentümer aller den Jagdeinschluss umschließenden Eigenjagdgebiete, falls keiner von diesen vom Vorpachtrecht Gebrauch macht. Für die Benützung der Verbindungsstrecke sind die Vorschriften des § 96 (Jagdnotweg) maßgebend, insoferne nicht zwischen den Beteiligten im Wege eines Übereinkommens eine andere Regelung getroffen wurde. Im Streitfalle entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne dieser Vorschriften.

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