§ 7 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Geht im Laufe der Jagdperiode ein Grundbesitz, welcher für diese Periode als Eigenjagdgebiet im Sinne des § 5 angemeldet und anerkannt war, in einzelnen Teilen auf mehrere Eigentümerinnen oder Eigentümer über, so bleibt hinsichtlich jener Teile dieses Besitzes die Befugnis zur Eigenjagd aufrecht, welche noch immer den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 entsprechen.

(2) Jene Teile des geteilten Grundeigentums hingegen, welche diesen Erfordernissen nicht mehr entsprechen, sowie jene als Eigenjagdgebiete anerkannten Grundflächen überhaupt, welche im Laufe der Jagdperiode das für Eigenjagdgebiete vorgeschriebene Ausmaß oder den erforderlichen Zusammenhang verloren haben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdausschusses oder der Jagdpächterin oder des Jagdpächters für die restliche Dauer der Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen, vorbehaltlich eines etwa im Sinne des § 17 eintretenden Vorpachtrechtes. Für die dem Genossenschaftsjagdgebiet zugewiesenen Flächen ist der Pachtbetrag nach dem des betreffenden Genossenschaftsjagdgebietes zu bemessen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Geht im Laufe der Jagdperiode ein Grundbesitz, welcher für diese Periode als Eigenjagdgebiet im Sinne des § 5 angemeldet und anerkannt war, in einzelnen Teilen auf mehrere Eigentümerinnen oder Eigentümer über, so bleibt hinsichtlich jener Teile dieses Besitzes die Befugnis zur Eigenjagd aufrecht, welche noch immer den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 entsprechen.

(2) Jene Teile des geteilten Grundeigentums hingegen, welche diesen Erfordernissen nicht mehr entsprechen, sowie jene als Eigenjagdgebiete anerkannten Grundflächen überhaupt, welche im Laufe der Jagdperiode das für Eigenjagdgebiete vorgeschriebene Ausmaß oder den erforderlichen Zusammenhang verloren haben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdausschusses oder der Jagdpächterin oder des Jagdpächters für die restliche Dauer der Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen, vorbehaltlich eines etwa im Sinne des § 17 eintretenden Vorpachtrechtes. Für die dem Genossenschaftsjagdgebiet zugewiesenen Flächen ist der Pachtbetrag nach dem des betreffenden Genossenschaftsjagdgebietes zu bemessen.

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