§ 8 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Entsteht erst im Laufe der Jagdperiode ein Gebiet der in den §§ 5 und 11 bezeichneten Art, so tritt die Befugnis zur Eigenjagd auf diesem Gebiet erst mit der nächsten Jagdperiode ein, wenn es gemäß § 14 angemeldet und als Eigenjagdgebiet festgestellt wurde.

(2) Gehören jedoch die Teile dieses Eigenjagdgebietes zu verschiedenen Genossenschaftsjagdgebieten mit verschieden ablaufenden Jagdperioden, so ist der Anspruch auf das Eigenjagdrecht bei Feststellung der Jagdgebiete jeder Gemeinde, in der Teile des Eigenjagdgebietes liegen, im Wege der vorgeschriebenen Anmeldung geltend zu machen. Das Eigenjagdrecht kann jedoch erst dann ausgeübt werden, wenn die Anmeldung und Feststellung auch für jene Grundstücke erfolgt ist, hinsichtlich deren die Jagdperiode zuletzt abläuft. Inzwischen bleiben die einzelnen Teile dieses neu entstandenen Eigenjagdgebietes den betreffenden Genossenschaftsjagden einverleibt.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Entsteht erst im Laufe der Jagdperiode ein Gebiet der in den §§ 5 und 11 bezeichneten Art, so tritt die Befugnis zur Eigenjagd auf diesem Gebiet erst mit der nächsten Jagdperiode ein, wenn es gemäß § 14 angemeldet und als Eigenjagdgebiet festgestellt wurde.

(2) Gehören jedoch die Teile dieses Eigenjagdgebietes zu verschiedenen Genossenschaftsjagdgebieten mit verschieden ablaufenden Jagdperioden, so ist der Anspruch auf das Eigenjagdrecht bei Feststellung der Jagdgebiete jeder Gemeinde, in der Teile des Eigenjagdgebietes liegen, im Wege der vorgeschriebenen Anmeldung geltend zu machen. Das Eigenjagdrecht kann jedoch erst dann ausgeübt werden, wenn die Anmeldung und Feststellung auch für jene Grundstücke erfolgt ist, hinsichtlich deren die Jagdperiode zuletzt abläuft. Inzwischen bleiben die einzelnen Teile dieses neu entstandenen Eigenjagdgebietes den betreffenden Genossenschaftsjagden einverleibt.

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