§ 19 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, im Einvernehmen mit den beteiligten Jagdausschüssen bzw. Eigenjagdberechtigten auf die Dauer der Jagdrechtsausübung wirksame Vereinbarungen über geringfügige Bereinigungen der Jagdgebietsgrenzen mit dem Ziele der Erleichterung der Jagdausübung zu treffen.

(2) Wenn jedoch die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, dass sich daraus eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Erschwerung des Jagdbetriebes ergibt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines beteiligten Jagdausschusses oder einer oder eines Eigenjagdberechtigten die Abrundung der Jagdgebiete zu verfügen, insofern eine solche nicht durch Vereinigung von Genossenschaftsjagdgebieten im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 erfolgt. Sie hat zu diesem Zweck nach Möglichkeit zunächst einzelne jagdlich gleichwertige Grundflächen aneinander angrenzender Jagdgebiete auszutauschen (Flächentausch). Sind solche Möglichkeiten nicht gegeben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde Grundflächen von einem Jagdgebiet abzutrennen und einem anderen Jagdgebiet anzugliedern. Hiedurch darf das Flächenausmaß keines der betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha Jagdfläche sinken.

(3) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf den im Zuge der Abrundung von einem Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennten und einem Eigenjagdgebiet angegliederten Grundflächen ist ein Entgelt zu entrichten, dessen Festsetzung in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 17 Abs. 10 zu erfolgen hat.

(4) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf einer von einem Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennten und einem anderen Genossenschaftsjagdgebiet angegliederte Grundfläche finden die für die Jagdausübung auf einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet geltenden Bestimmungen Anwendung.

(5) Wenn im Wege der Abrundung Grundflächen von einem Eigenjagdgebiet abgetrennt und einem Genossenschaftsjagdgebiet angegliedert werden, hat die oder der Eigenjagdberechtigte Anspruch auf jenen Anteil am Pachtbetrag der Genossenschaftsjagd, der sich nach den Bestimmungen des § 52 für die von ihrem oder seinem Eigenjagdgebiet abgetrennten und dem Genossenschaftsjagdgebiet angegliederten Grundflächen ergibt.

(6) Eine Abrundung von Jagdgebieten gemäß Abs. 2 kann von Amts wegen oder auf Antrag jederzeit während des Laufes der Jagdperiode verfügt werden. Die Abrundung wird jedoch frühestens mit Beginn des nächsten Jagdjahres wirksam.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, im Einvernehmen mit den beteiligten Jagdausschüssen bzw. Eigenjagdberechtigten auf die Dauer der Jagdrechtsausübung wirksame Vereinbarungen über geringfügige Bereinigungen der Jagdgebietsgrenzen mit dem Ziele der Erleichterung der Jagdausübung zu treffen.

(2) Wenn jedoch die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, dass sich daraus eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Erschwerung des Jagdbetriebes ergibt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines beteiligten Jagdausschusses oder einer oder eines Eigenjagdberechtigten die Abrundung der Jagdgebiete zu verfügen, insofern eine solche nicht durch Vereinigung von Genossenschaftsjagdgebieten im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 erfolgt. Sie hat zu diesem Zweck nach Möglichkeit zunächst einzelne jagdlich gleichwertige Grundflächen aneinander angrenzender Jagdgebiete auszutauschen (Flächentausch). Sind solche Möglichkeiten nicht gegeben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde Grundflächen von einem Jagdgebiet abzutrennen und einem anderen Jagdgebiet anzugliedern. Hiedurch darf das Flächenausmaß keines der betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha Jagdfläche sinken.

(3) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf den im Zuge der Abrundung von einem Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennten und einem Eigenjagdgebiet angegliederten Grundflächen ist ein Entgelt zu entrichten, dessen Festsetzung in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 17 Abs. 10 zu erfolgen hat.

(4) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf einer von einem Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennten und einem anderen Genossenschaftsjagdgebiet angegliederte Grundfläche finden die für die Jagdausübung auf einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet geltenden Bestimmungen Anwendung.

(5) Wenn im Wege der Abrundung Grundflächen von einem Eigenjagdgebiet abgetrennt und einem Genossenschaftsjagdgebiet angegliedert werden, hat die oder der Eigenjagdberechtigte Anspruch auf jenen Anteil am Pachtbetrag der Genossenschaftsjagd, der sich nach den Bestimmungen des § 52 für die von ihrem oder seinem Eigenjagdgebiet abgetrennten und dem Genossenschaftsjagdgebiet angegliederten Grundflächen ergibt.

(6) Eine Abrundung von Jagdgebieten gemäß Abs. 2 kann von Amts wegen oder auf Antrag jederzeit während des Laufes der Jagdperiode verfügt werden. Die Abrundung wird jedoch frühestens mit Beginn des nächsten Jagdjahres wirksam.

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