§ 125 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Landesjagdverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung des Landesjagdverbandes überprüfen. Alle Wahlergebnisse, der Tätigkeitsbericht des Vorstandes und die Prüfungsberichte der Rechnungsprüfung sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Maßnahmen von Organen des Landesjagdverbandes, durch die Gesetze und Verordnungen, die Satzungen oder öffentliche Interessen verletzt werden, aufzuheben. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die den Bestimmungen des § 68 AVG 1991 unterliegen. Die Aufhebung von Beschlüssen ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Beschlussfassung mehr als drei Jahre verstrichen sind.

(4) Die im § 127 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Beschlüsse der Vollversammlung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(5) Die Landesregierung ist befugt, zu den Vollversammlungen des Landesjagdverbandes (Landesjagdtag) Vertreterinnen und Vertreter zu entsenden. Zu diesem Zweck hat der Landesjagdverband der Landesregierung von der Abhaltung der Vollversammlung gleichzeitig mit deren Einberufung Mitteilung zu machen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Landesregierung müssen in der Vollversammlung jederzeit gehört werden.

(6) Der Landesjagdverband hat innerhalb seines Wirkungsbereiches dem Amte der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, gutachterliche Äußerungen abzugeben und diese Behörden in Jagdangelegenheiten zu unterstützen.

(7) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Angelegenheiten der Jagd berühren, sind dem Landesjagdverband unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

(8) Die Behörden haben dem Landesjagdverband die für die jagdliche Verwaltung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Feststellungsbescheide (§ 14), die rechtswirksamen Anzeigen der Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung (§ 41), der Verpachtungen im Wege des freien Übereinkommens (§ 43), der Verlängerung eines Jagdpachtverhältnisses (§ 44), ferner die Verpachtungen von Eigenjagdgebieten (§ 60), Bescheide über die Verweigerung und den Entzug von Jagdkarten (§§ 67 und 68) sowie je ein Exemplar der genehmigten Abschusspläne und der Abschusslisten zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Der Landesjagdverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung des Landesjagdverbandes überprüfen. Alle Wahlergebnisse, der Tätigkeitsbericht des Vorstandes und die Prüfungsberichte der Rechnungsprüfung sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Maßnahmen von Organen des Landesjagdverbandes, durch die Gesetze und Verordnungen, die Satzungen oder öffentliche Interessen verletzt werden, aufzuheben. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die den Bestimmungen des § 68 AVG 1991 unterliegen. Die Aufhebung von Beschlüssen ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Beschlussfassung mehr als drei Jahre verstrichen sind.

(4) Die im § 127 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Beschlüsse der Vollversammlung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(5) Die Landesregierung ist befugt, zu den Vollversammlungen des Landesjagdverbandes (Landesjagdtag) Vertreterinnen und Vertreter zu entsenden. Zu diesem Zweck hat der Landesjagdverband der Landesregierung von der Abhaltung der Vollversammlung gleichzeitig mit deren Einberufung Mitteilung zu machen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Landesregierung müssen in der Vollversammlung jederzeit gehört werden.

(6) Der Landesjagdverband hat innerhalb seines Wirkungsbereiches dem Amte der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, gutachterliche Äußerungen abzugeben und diese Behörden in Jagdangelegenheiten zu unterstützen.

(7) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Angelegenheiten der Jagd berühren, sind dem Landesjagdverband unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

(8) Die Behörden haben dem Landesjagdverband die für die jagdliche Verwaltung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Feststellungsbescheide (§ 14), die rechtswirksamen Anzeigen der Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung (§ 41), der Verpachtungen im Wege des freien Übereinkommens (§ 43), der Verlängerung eines Jagdpachtverhältnisses (§ 44), ferner die Verpachtungen von Eigenjagdgebieten (§ 60), Bescheide über die Verweigerung und den Entzug von Jagdkarten (§§ 67 und 68) sowie je ein Exemplar der genehmigten Abschusspläne und der Abschusslisten zur Verfügung zu stellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten