§ 28 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission eröffnet und leitet die Wahlhandlung und sorgt für Ruhe und Ordnung.

(2) Zur Wahl des Jagdausschusses sind als Mitglieder der Jagdgenossenschaft berechtigt:

1.

Alle natürlichen Personen, die spätestens am Tag vor der Jagdausschusswahl das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2.

die gesetzliche Vertretung von Personen, die die Voraussetzung nach Z 1 nicht erfüllen;

3.

Personen, die als Sachwalterinnen oder Sachwalter gemäß § 273 ABGB für Mitglieder einer Jagdgenossenschaft bestellt sind;

4.

durch schriftliche Vollmacht ausgewiesene Bevollmächtigte juristischer Personen oder von Personengesellschaften des Handelsrechtes;

5.

durch schriftliche Vollmacht ausgewiesene Bevollmächtigte von Miteigentumsgemeinschaften, sofern sie nicht zur gesetzlichen Vertretung der übrigen Miteigentümer befugt sind.

(3) Eine Vollmacht nach Abs. 2 kann auch mündlich vor der Wahlkommission erteilt werden. Blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen.

(4) Die Anzahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Jagdausschusses wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ermittelt.

(5) Das Wahlergebnis ist vom Vorsitz der Wahlkommission zu verlautbaren.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission eröffnet und leitet die Wahlhandlung und sorgt für Ruhe und Ordnung.

(2) Zur Wahl des Jagdausschusses sind als Mitglieder der Jagdgenossenschaft berechtigt:

1.

Alle natürlichen Personen, die spätestens am Tag vor der Jagdausschusswahl das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2.

die gesetzliche Vertretung von Personen, die die Voraussetzung nach Z 1 nicht erfüllen;

3.

Personen, die als Sachwalterinnen oder Sachwalter gemäß § 273 ABGB für Mitglieder einer Jagdgenossenschaft bestellt sind;

4.

durch schriftliche Vollmacht ausgewiesene Bevollmächtigte juristischer Personen oder von Personengesellschaften des Handelsrechtes;

5.

durch schriftliche Vollmacht ausgewiesene Bevollmächtigte von Miteigentumsgemeinschaften, sofern sie nicht zur gesetzlichen Vertretung der übrigen Miteigentümer befugt sind.

(3) Eine Vollmacht nach Abs. 2 kann auch mündlich vor der Wahlkommission erteilt werden. Blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen.

(4) Die Anzahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Jagdausschusses wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ermittelt.

(5) Das Wahlergebnis ist vom Vorsitz der Wahlkommission zu verlautbaren.

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