§ 44 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
Wenn die Neuverpachtung einer Genossenschaftsjagd im Laufe einer Jagdperiode für deren restliche, drei Jahre nicht übersteigende Dauer erfolgt ist, kann der Jagdausschuss das bestehende Jagdpachtverhältnis unter allfälliger Neuvereinbarung des Pachtbetrages für die folgende Jagdperiode verlängern. Der Beschluss des Jagdausschusses ist im vorletzten Halbjahr der Jagdperiode zu fassen und bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder. Die Verlängerung ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
Wenn die Neuverpachtung einer Genossenschaftsjagd im Laufe einer Jagdperiode für deren restliche, drei Jahre nicht übersteigende Dauer erfolgt ist, kann der Jagdausschuss das bestehende Jagdpachtverhältnis unter allfälliger Neuvereinbarung des Pachtbetrages für die folgende Jagdperiode verlängern. Der Beschluss des Jagdausschusses ist im vorletzten Halbjahr der Jagdperiode zu fassen und bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder. Die Verlängerung ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

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