§ 136 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Geschäfte des Landesjagdverbandes werden durch die Landesgeschäftsstelle besorgt. Sie ist von der Landesjägermeisterin oder dem Landesjägermeister zu leiten. Ihr örtlicher Wirkungsbereich erstreckt sich auf das ganze Burgenland.

(2) Zur Unterstützung der Landesgeschäftsstelle ist vom Vorstand für den Bereich jedes Jagdbezirkes eine Bezirksgeschäftsstelle zu errichten. Die Leitung obliegt der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister.

(3) Die Bezirksgeschäftsstelle ist für alle Mitglieder des Bezirksjagdtages zuständig.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Die Geschäfte des Landesjagdverbandes werden durch die Landesgeschäftsstelle besorgt. Sie ist von der Landesjägermeisterin oder dem Landesjägermeister zu leiten. Ihr örtlicher Wirkungsbereich erstreckt sich auf das ganze Burgenland.

(2) Zur Unterstützung der Landesgeschäftsstelle ist vom Vorstand für den Bereich jedes Jagdbezirkes eine Bezirksgeschäftsstelle zu errichten. Die Leitung obliegt der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister.

(3) Die Bezirksgeschäftsstelle ist für alle Mitglieder des Bezirksjagdtages zuständig.

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