§ 141 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Wahlkommission hat die Wahlberechtigten in einer Wahlliste zu verzeichnen und diese drei Wochen vor der Wahl drei Tage hindurch zur Einsicht aufzulegen. Die Auflage der Wahlliste ist durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Gegen die Wahlliste können Verbandsmitglieder während der Auflagefrist Berichtigungsanträge einbringen, über die die Wahlkommission binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden hat.

(2) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so entfällt die Auflage der Wahlliste.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2019
(1) Die Wahlkommission hat die Wahlberechtigten in einer Wahlliste zu verzeichnen und diese drei Wochen vor der Wahl drei Tage hindurch zur Einsicht aufzulegen. Die Auflage der Wahlliste ist durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Gegen die Wahlliste können Verbandsmitglieder während der Auflagefrist Berichtigungsanträge einbringen, über die die Wahlkommission binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden hat.

(2) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so entfällt die Auflage der Wahlliste.

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