§ 75 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Als Jagdhüterin oder Jagdhüter ist nur zu bestätigen, wer

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;

2.

das 21. Lebensjahr vollendet hat;

3.

eine gültige Jagdkarte besitzt;

4.

über die zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten einer Jagdaufseherin oder eines Jagdaufsehers erforderlichen körperlichen und geistigen Eigenschaften verfügt und vertrauenswürdig ist;

5.

die Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter auf Grund des § 78 oder früherer burgenländischer jagdrechtlicher Bestimmungen mit Erfolg abgelegt hat.

(2) Als Revierjägerin oder Revierjäger ist nur zu bestätigen, wer die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 4 erfüllt, die Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger (§ 79) mit Erfolg abgelegt hat und hauptberuflich im Jagdschutzdienst verwendet werden soll.

(3) Die Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher ist Personen zu verweigern,

1.

die wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens im Sinne des § 67 Abs. 1 Z 9 oder 11 verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;

2.

denen wegen einer anderen strafbaren Handlung die Jagdkarte verweigert oder entzogen wurde, für die Dauer von drei Jahren nach Erlangen oder Wiedererlangen der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Als Jagdhüterin oder Jagdhüter ist nur zu bestätigen, wer

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;

2.

das 21. Lebensjahr vollendet hat;

3.

eine gültige Jagdkarte besitzt;

4.

über die zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten einer Jagdaufseherin oder eines Jagdaufsehers erforderlichen körperlichen und geistigen Eigenschaften verfügt und vertrauenswürdig ist;

5.

die Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter auf Grund des § 78 oder früherer burgenländischer jagdrechtlicher Bestimmungen mit Erfolg abgelegt hat.

(2) Als Revierjägerin oder Revierjäger ist nur zu bestätigen, wer die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 4 erfüllt, die Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger (§ 79) mit Erfolg abgelegt hat und hauptberuflich im Jagdschutzdienst verwendet werden soll.

(3) Die Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher ist Personen zu verweigern,

1.

die wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens im Sinne des § 67 Abs. 1 Z 9 oder 11 verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;

2.

denen wegen einer anderen strafbaren Handlung die Jagdkarte verweigert oder entzogen wurde, für die Dauer von drei Jahren nach Erlangen oder Wiedererlangen der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten