§ 163 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Ehrensenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitz und zwei Beisitzerinnen und Beisitzer. Im Falle der Verhinderung eines Senatsmitgliedes hat ein Ersatzmitglied an dessen Stelle zu treten. Die Mitglieder des Ehrensenates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden.

(2) Der Ehrensenat wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende hat die Stimme zuletzt abzugeben.

(3) Die Mitglieder des Ehrensenates, die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt und deren Ersatzmitglieder sind verpflichtet, über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2019
(1) Der Ehrensenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitz und zwei Beisitzerinnen und Beisitzer. Im Falle der Verhinderung eines Senatsmitgliedes hat ein Ersatzmitglied an dessen Stelle zu treten. Die Mitglieder des Ehrensenates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden.

(2) Der Ehrensenat wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende hat die Stimme zuletzt abzugeben.

(3) Die Mitglieder des Ehrensenates, die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt und deren Ersatzmitglieder sind verpflichtet, über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

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