§ 64 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Jagdkarte hat Gültigkeit für das Bundesland Burgenland. Sie ist gültig, wenn sie für das laufende Jagdjahr den Nachweis über die Bezahlung der Jagdkartenabgabe und über den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung enthält. Sie behält ihre Gültigkeit, wenn Jagdkartenabgabe und Beitrag für die Jagdhaftpflichtversicherung im jeweils nachfolgenden Jagdjahr bezahlt werden.

(2) Die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung wird unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch einen Jagdunfall betroffenen Personen, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und auf die durch die Jagdausübung möglicherweise entstehenden Schäden - mit Ausnahme der Jagd- und Wildschäden - durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.

(3) Voraussetzung für das Erlangen der Jagdkarte ist

1.

das Nichtvorliegen eines Verweigerungsgrundes (§ 67),

2.

die jagdliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.

(4) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung).

(5) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Besitze einer gültigen Jagdkarte für ein anderes Bundesland ist oder in den der Bewerbung vorausgegangenen 20 Jahren wenigstens einmal im Besitz einer Jagdkarte für das Burgenland oder für ein anderes Bundesland war. Erfolgreich abgelegte Prüfungen an der Universität für Bodenkultur oder der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ersetzen die Jagdprüfung voll oder zum Teil, wenn die Landesregierung nach Anhörung des Burgenländischen Landesjagdverbandes durch Verordnung feststellt, dass diese Prüfungen auf Grund der Studien(Lehr)pläne den in § 66 angeführten Prüfungsstoff voll oder zum Teil umfassen.

(6) Von Ausländerinnen und Ausländern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung in seinem Wohnsitzstaat berechtigt. Von österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, die einen Wohnsitz ausschließlich in einem solchen Mitgliedstaat haben, kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung im Staat ihres Wohnsitzes berechtigt. Für die übrigen Ausländerinnen und Ausländer gilt der Nachweis der jagdlichen Eignung erbracht, wenn sie in den letzten 20 Jahren wenigstens einmal im Besitze einer gültigen Jagdkarte eines anderen Staates waren, in dem vor Ausstellung der ersten Jagdkarte die erfolgreiche Ablegung einer gleichartigen jagdlichen Eignungsprüfung vorgeschrieben ist.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Jagdkarte auszustellen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen und die Jagdkartenwerberin oder der Jagdkartenwerber die Entrichtung der Jagdkartenabgabe und den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Die Jagdhaftpflichtversicherung wird durch Bezahlung des Beitrages an den Burgenländischen Landesjagdverband (Verbandsbeitrages) nachgewiesen. Zur Ausstellung der Jagdkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller den Hauptwohnsitz hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Hauptwohnsitz außerhalb des Burgenlandes, so kann der Antrag bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde im Burgenland eingebracht werden.

(8) Der Verlust einer Jagdkarte ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die die Jagdkarte ausgestellt hat. Die Behörde hat die Jagdkarte für ungültig zu erklären. Die Kosten sind von der Verlustträgerin oder dem Verlustträger einzubringen.

(9) Eine Jagdkarte wird auch dann ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder die Inhaberin oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.

(10) Ungültig gewordene Jagdkarten sind unverzüglich der Ausstellungsbehörde vorzulegen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Die Jagdkarte hat Gültigkeit für das Bundesland Burgenland. Sie ist gültig, wenn sie für das laufende Jagdjahr den Nachweis über die Bezahlung der Jagdkartenabgabe und über den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung enthält. Sie behält ihre Gültigkeit, wenn Jagdkartenabgabe und Beitrag für die Jagdhaftpflichtversicherung im jeweils nachfolgenden Jagdjahr bezahlt werden.

(2) Die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung wird unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch einen Jagdunfall betroffenen Personen, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und auf die durch die Jagdausübung möglicherweise entstehenden Schäden - mit Ausnahme der Jagd- und Wildschäden - durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.

(3) Voraussetzung für das Erlangen der Jagdkarte ist

1.

das Nichtvorliegen eines Verweigerungsgrundes (§ 67),

2.

die jagdliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.

(4) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung).

(5) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Besitze einer gültigen Jagdkarte für ein anderes Bundesland ist oder in den der Bewerbung vorausgegangenen 20 Jahren wenigstens einmal im Besitz einer Jagdkarte für das Burgenland oder für ein anderes Bundesland war. Erfolgreich abgelegte Prüfungen an der Universität für Bodenkultur oder der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ersetzen die Jagdprüfung voll oder zum Teil, wenn die Landesregierung nach Anhörung des Burgenländischen Landesjagdverbandes durch Verordnung feststellt, dass diese Prüfungen auf Grund der Studien(Lehr)pläne den in § 66 angeführten Prüfungsstoff voll oder zum Teil umfassen.

(6) Von Ausländerinnen und Ausländern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung in seinem Wohnsitzstaat berechtigt. Von österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, die einen Wohnsitz ausschließlich in einem solchen Mitgliedstaat haben, kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung im Staat ihres Wohnsitzes berechtigt. Für die übrigen Ausländerinnen und Ausländer gilt der Nachweis der jagdlichen Eignung erbracht, wenn sie in den letzten 20 Jahren wenigstens einmal im Besitze einer gültigen Jagdkarte eines anderen Staates waren, in dem vor Ausstellung der ersten Jagdkarte die erfolgreiche Ablegung einer gleichartigen jagdlichen Eignungsprüfung vorgeschrieben ist.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Jagdkarte auszustellen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen und die Jagdkartenwerberin oder der Jagdkartenwerber die Entrichtung der Jagdkartenabgabe und den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Die Jagdhaftpflichtversicherung wird durch Bezahlung des Beitrages an den Burgenländischen Landesjagdverband (Verbandsbeitrages) nachgewiesen. Zur Ausstellung der Jagdkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller den Hauptwohnsitz hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Hauptwohnsitz außerhalb des Burgenlandes, so kann der Antrag bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde im Burgenland eingebracht werden.

(8) Der Verlust einer Jagdkarte ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die die Jagdkarte ausgestellt hat. Die Behörde hat die Jagdkarte für ungültig zu erklären. Die Kosten sind von der Verlustträgerin oder dem Verlustträger einzubringen.

(9) Eine Jagdkarte wird auch dann ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder die Inhaberin oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.

(10) Ungültig gewordene Jagdkarten sind unverzüglich der Ausstellungsbehörde vorzulegen.

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