§ 138 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Delegierten und die Ersatzpersonen (§ 133 Abs. 1) sind vom Bezirksjagdtag zu wählen.

(2) Die Wahl ist vom Vorstand des Landesjagdverbandes nach Anhörung der zuständigen Wahlkommission, unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben und durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. In den Jagdzeitschriften ist die Ausschreibung zusätzlich zu verlautbaren. In der Ausschreibung ist die Zahl der dem Jagdbezirk zustehenden Delegierten und die Zahl der für einen Wahlvorschlag erforderlichen Unterschriften anzuführen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Die Delegierten und die Ersatzpersonen (§ 133 Abs. 1) sind vom Bezirksjagdtag zu wählen.

(2) Die Wahl ist vom Vorstand des Landesjagdverbandes nach Anhörung der zuständigen Wahlkommission, unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben und durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. In den Jagdzeitschriften ist die Ausschreibung zusätzlich zu verlautbaren. In der Ausschreibung ist die Zahl der dem Jagdbezirk zustehenden Delegierten und die Zahl der für einen Wahlvorschlag erforderlichen Unterschriften anzuführen.

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