§ 9 TGSV 2014

Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Gasgeräte, die Teil einer Zentralheizungsanlage sind, mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW sowie gasbetriebene Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 kW sind in einen Heizraum im Sinn des Abs. 2 einzubauen. Dies gilt auch, wenn

a)

die Nenn- bzw. Brennstoffwärmeleistungen mehrerer Gasverbrauchsgeräte und Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe in Summe mehr als 50 kW betragen und diese gleichzeitig betrieben werden können,

b)

nach den maßgebenden bautechnischen Vorschriften ein Heizraum aufgrund des besonderen Verwendungszweckes von Gebäuden unabhängig von der Nennwärmeleistung der Feuerungsanlage erforderlich ist.

(2) Heizräume müssen so beschaffen sein, dass die Gasanlage ungehindert bedient, gewartet und überprüft werden kann. Für die Ausgestaltung von Heizräumen gilt dieAbschnitt 4 der ÖVGW-Richtlinie G K32 (für Erdgasanlagen) bzw. Abschnitt 4 der ÖVGW-Richtlinie F G32 (für Flüssiggasanlagen) mit der Maßgabe, dass auch bei raumluftunabhängigen Gasgeräten (Bauart C) ab einer Nenn- bzw. Brennstoffwärmeleistung der installierten Gasverbrauchsgeräte von 50 kW zumindest eine Lüftungsöffnung mit einem Mindestquerschnitt von 75 cm² herzustellen ist. In Heizräumen für erdgasbetriebene Feuerungsanlagen ist zumindest eine Lüftungsöffnung möglichst in Deckennähe herzustellen. Für Heizräume in denen flüssiggasbetriebene Feuerungsanlagen aufgestellt werden, sind hinsichtlich der Raumlüftung zudem die Forderungen des § 95 Abs. 3 der Flüssiggas-Verordnung 2002 einzuhalten.

Stand vor dem 06.08.2020

In Kraft vom 26.09.2014 bis 06.08.2020

(1) Gasgeräte, die Teil einer Zentralheizungsanlage sind, mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW sowie gasbetriebene Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 kW sind in einen Heizraum im Sinn des Abs. 2 einzubauen. Dies gilt auch, wenn

a)

die Nenn- bzw. Brennstoffwärmeleistungen mehrerer Gasverbrauchsgeräte und Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe in Summe mehr als 50 kW betragen und diese gleichzeitig betrieben werden können,

b)

nach den maßgebenden bautechnischen Vorschriften ein Heizraum aufgrund des besonderen Verwendungszweckes von Gebäuden unabhängig von der Nennwärmeleistung der Feuerungsanlage erforderlich ist.

(2) Heizräume müssen so beschaffen sein, dass die Gasanlage ungehindert bedient, gewartet und überprüft werden kann. Für die Ausgestaltung von Heizräumen gilt dieAbschnitt 4 der ÖVGW-Richtlinie G K32 (für Erdgasanlagen) bzw. Abschnitt 4 der ÖVGW-Richtlinie F G32 (für Flüssiggasanlagen) mit der Maßgabe, dass auch bei raumluftunabhängigen Gasgeräten (Bauart C) ab einer Nenn- bzw. Brennstoffwärmeleistung der installierten Gasverbrauchsgeräte von 50 kW zumindest eine Lüftungsöffnung mit einem Mindestquerschnitt von 75 cm² herzustellen ist. In Heizräumen für erdgasbetriebene Feuerungsanlagen ist zumindest eine Lüftungsöffnung möglichst in Deckennähe herzustellen. Für Heizräume in denen flüssiggasbetriebene Feuerungsanlagen aufgestellt werden, sind hinsichtlich der Raumlüftung zudem die Forderungen des § 95 Abs. 3 der Flüssiggas-Verordnung 2002 einzuhalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten