§ 70 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd) darf nur ausgeübt werden, wenn eine solche Berechtigung in der Jagdkarte vermerkt ist.

(2) Voraussetzung für das Anbringen des Vermerkes gemäß Abs. 1 ist die Eignung zu dieser Jagd. Diese ist bei der erstmaligen Bewerbung um den Vermerk durch Ablegen einer Prüfung vor einer beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission nachzuweisen. Diese Prüfungskommission besteht aus einer oder einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitz, aus je einer oder einem Sachverständigen auf dem Gebiete der Beizjagd und des Naturschutzes sowie einer beisitzenden Vertreterin oder einem beisitzenden Vertreter des Landesjagdverbandes. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren. Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt je Prüfling eine Aufwandsentschädigung, die aus den Prüfungsgebühren zu ersetzen ist. Die Prüfungsgebühr ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Prüfung zu regeln, und zwar

1.

den Prüfungsstoff, der die geschichtliche Entwicklung der Beizjagd, die Greifvogelkunde und den Greifvogelschutz sowie die Kenntnis über Halten, Pflege und Abtragen von Beizvögeln zu umfassen hat;

2.

die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung, die Qualifikation und das auszustellende Prüfungszeugnis und

3.

die Höhe der Prüfungsgebühr und der Aufwandsentschädigung für die Prüferinnen und Prüfer.

(4) Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und zwar nur dreimal zulässig.

(5) Für das Anbringen des Vermerkes gemäß Abs. 1 gilt § 64 Abs. 7 sinngemäß. Der Vermerk ist zu streichen, wenn die Eignung zur Beizjagd nicht mehr vorliegt.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 16.04.2008 bis 30.11.2019
(1) Die Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd) darf nur ausgeübt werden, wenn eine solche Berechtigung in der Jagdkarte vermerkt ist.

(2) Voraussetzung für das Anbringen des Vermerkes gemäß Abs. 1 ist die Eignung zu dieser Jagd. Diese ist bei der erstmaligen Bewerbung um den Vermerk durch Ablegen einer Prüfung vor einer beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission nachzuweisen. Diese Prüfungskommission besteht aus einer oder einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitz, aus je einer oder einem Sachverständigen auf dem Gebiete der Beizjagd und des Naturschutzes sowie einer beisitzenden Vertreterin oder einem beisitzenden Vertreter des Landesjagdverbandes. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren. Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt je Prüfling eine Aufwandsentschädigung, die aus den Prüfungsgebühren zu ersetzen ist. Die Prüfungsgebühr ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Prüfung zu regeln, und zwar

1.

den Prüfungsstoff, der die geschichtliche Entwicklung der Beizjagd, die Greifvogelkunde und den Greifvogelschutz sowie die Kenntnis über Halten, Pflege und Abtragen von Beizvögeln zu umfassen hat;

2.

die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung, die Qualifikation und das auszustellende Prüfungszeugnis und

3.

die Höhe der Prüfungsgebühr und der Aufwandsentschädigung für die Prüferinnen und Prüfer.

(4) Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und zwar nur dreimal zulässig.

(5) Für das Anbringen des Vermerkes gemäß Abs. 1 gilt § 64 Abs. 7 sinngemäß. Der Vermerk ist zu streichen, wenn die Eignung zur Beizjagd nicht mehr vorliegt.

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