§ 122 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Zur Vertretung der Interessen der im Burgenland die Jagd ausübenden Personen, zur Förderung der Jagd und der Jagdwirtschaft, zur Pflege des Weidwerkes, zur Erhaltung und Förderung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche wird der Burgenländische Landesjagdverband (im folgenden Landesjagdverband genannt) am Sitze der Landesregierung errichtet.

(2) Der Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Der Wirkungsbereich des Landesjagdverbandes erstreckt sich auf das gesamte Landesgebiet, das in Jagdbezirke gegliedert ist. Die Jagdbezirke entsprechen den politischen Bezirken, wobei jedoch der politische Bezirk Eisenstadt-Umgebung und die Freistädte Eisenstadt und Rust zu einem Jagdbezirk (Jagdbezirk Eisenstadt) zusammengefasst sind.

(3) Im Landesjagdverband werden alle Inhaberinnen und Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Jagdkarte zusammengefasst. Diese Pflichtmitgliedschaft beginnt mit der Ausfertigung der Jagdkarte. Die Mitgliedschaft erlischt drei Monate nach Ablauf der Gültigkeit der Jagdkarte, durch Entzug der Jagdkarte (§ 68) oder durch Tod.

(4) Der Landesjagdverband ist berechtigt, Personen, die seine Bestrebungen unterstützen und sich Verdienste um den Landesjagdverband erworben haben und die nicht von Gesetzes wegen bereits ordentliche Mitglieder sind, als Ehrenmitglieder aufzunehmen. Den Ehrenmitgliedern steht kein aktives Wahlrecht zu; ihnen erwachsen aus den Bestimmungen dieses Gesetzes keine Pflichten gegenüber dem Landesjagdverband.

(5) Der Landesjagdverband ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Zur Vertretung der Interessen der im Burgenland die Jagd ausübenden Personen, zur Förderung der Jagd und der Jagdwirtschaft, zur Pflege des Weidwerkes, zur Erhaltung und Förderung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche wird der Burgenländische Landesjagdverband (im folgenden Landesjagdverband genannt) am Sitze der Landesregierung errichtet.

(2) Der Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Der Wirkungsbereich des Landesjagdverbandes erstreckt sich auf das gesamte Landesgebiet, das in Jagdbezirke gegliedert ist. Die Jagdbezirke entsprechen den politischen Bezirken, wobei jedoch der politische Bezirk Eisenstadt-Umgebung und die Freistädte Eisenstadt und Rust zu einem Jagdbezirk (Jagdbezirk Eisenstadt) zusammengefasst sind.

(3) Im Landesjagdverband werden alle Inhaberinnen und Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Jagdkarte zusammengefasst. Diese Pflichtmitgliedschaft beginnt mit der Ausfertigung der Jagdkarte. Die Mitgliedschaft erlischt drei Monate nach Ablauf der Gültigkeit der Jagdkarte, durch Entzug der Jagdkarte (§ 68) oder durch Tod.

(4) Der Landesjagdverband ist berechtigt, Personen, die seine Bestrebungen unterstützen und sich Verdienste um den Landesjagdverband erworben haben und die nicht von Gesetzes wegen bereits ordentliche Mitglieder sind, als Ehrenmitglieder aufzunehmen. Den Ehrenmitgliedern steht kein aktives Wahlrecht zu; ihnen erwachsen aus den Bestimmungen dieses Gesetzes keine Pflichten gegenüber dem Landesjagdverband.

(5) Der Landesjagdverband ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.

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