§ 185 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Bei Übertretungen der §§ 82, 85, 87 Abs. 1, in Verbindung mit § 184 Abs. 2 Z 17, 99, 101 Z 1 bis 4, 6 und 9 und 103 ist im Straferkenntnis der Verfall des Wildes, des Wildbrets, der Trophäe, der Tierteile und dergleichen, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, auszusprechen.

(2) Kann das Wildbret nicht mehr für verfallen erklärt werden, ist an seiner Stelle der dem Wildbret entsprechende Marktwert für verfallen zu erklären.

(3) Bei Übertretungen der §§ 97 Abs. 3 Z 4, 99 Abs. 1, 101 Z 1 bis 3 und 6, und 106 Abs. 2 ist auch auf den Verfall der widerrechtlich mitgeführten, gebrauchten oder verbotenen Waffen und Geräte zu erkennen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Bei Übertretungen der §§ 82, 85, 87 Abs. 1, in Verbindung mit § 184 Abs. 2 Z 17, 99, 101 Z 1 bis 4, 6 und 9 und 103 ist im Straferkenntnis der Verfall des Wildes, des Wildbrets, der Trophäe, der Tierteile und dergleichen, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, auszusprechen.

(2) Kann das Wildbret nicht mehr für verfallen erklärt werden, ist an seiner Stelle der dem Wildbret entsprechende Marktwert für verfallen zu erklären.

(3) Bei Übertretungen der §§ 97 Abs. 3 Z 4, 99 Abs. 1, 101 Z 1 bis 3 und 6, und 106 Abs. 2 ist auch auf den Verfall der widerrechtlich mitgeführten, gebrauchten oder verbotenen Waffen und Geräte zu erkennen.

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