§ 14 TGSV 2014

Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Die nach § 14 Abs. 1 lit. a des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 vorgesehenen, wiederkehrenden Überprüfungen sind wie folgt durchzuführen:

a)

Gasverbrauchseinrichtungen sind gemäß Herstellerangaben mindestens jedoch alle zwei Jahre entsprechend Abschnitt 5.16.2 bzw. 6.3 der ÖVGW-Richtlinie G 2, Teil 6F G71 warten zu lassen. Die Durchführung der Wartung ist vom Ausführenden durch ein Wartungsprotokoll und durch das Anbringen einer Wartungsplakette zu bestätigen;

b)

In Abständen von höchstens sechs Jahren ist eine wiederkehrende Überprüfung der Gasanlage nach Abschnitt 5.26.5 der ÖVGW-Richtlinie G 2, Teil 6F G71 von einer prüfberechtigten Person durchführen zu lassen;

c)

Kathodische Korrosionsschutzeinrichtungen sind in Abständen von längstens drei Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit zu prüfen, sofern diese Prüfungen nicht nach den kesselrechtlichen Vorschriften erforderlich sind;

d)

In Abständen von längstens einem halben Jahr sind Gaswarneinrichtungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und auf ihre Funktionstüchtigkeit zu prüfen;

e)

An Versandbehälter angeschlossene Rohrleitungen sind bei Behältertausch an den dafür vorgesehenen Verbindungen (Flaschenventil, Flaschenanschluss, Anschlussleitung, Anschlussschlauch und Druckregleranschluss) unter Betriebsdruck auf Dichtheit mittels nicht korrosiven, schaumbildenden Mitteln zu prüfen.

(2) Darüber hinaus ist eine Prüfung durchzuführen:

a)

wenn der Verdacht besteht, dass eine Gasanlage durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion, mechanische Beschädigung und dergleichen, nicht mehr betriebssicher ist oder

b)

nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr oder

c)

wenn der Verdacht auf Undichtheit der Gasanlage besteht oder

d)

nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der Gasanlage Einfluss haben kann.

(3) Die Prüfung nach Abs. 2 muss sich zumindest auf den jeweils betroffenen Teil der Gasanlage erstrecken. Für den Umfang der Prüfung gilt der Abschnitt 132 der ÖVGW-Richtlinie G 2, Teil 2F G63.

Stand vor dem 06.08.2020

In Kraft vom 26.09.2014 bis 06.08.2020

(1) Die nach § 14 Abs. 1 lit. a des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 vorgesehenen, wiederkehrenden Überprüfungen sind wie folgt durchzuführen:

a)

Gasverbrauchseinrichtungen sind gemäß Herstellerangaben mindestens jedoch alle zwei Jahre entsprechend Abschnitt 5.16.2 bzw. 6.3 der ÖVGW-Richtlinie G 2, Teil 6F G71 warten zu lassen. Die Durchführung der Wartung ist vom Ausführenden durch ein Wartungsprotokoll und durch das Anbringen einer Wartungsplakette zu bestätigen;

b)

In Abständen von höchstens sechs Jahren ist eine wiederkehrende Überprüfung der Gasanlage nach Abschnitt 5.26.5 der ÖVGW-Richtlinie G 2, Teil 6F G71 von einer prüfberechtigten Person durchführen zu lassen;

c)

Kathodische Korrosionsschutzeinrichtungen sind in Abständen von längstens drei Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit zu prüfen, sofern diese Prüfungen nicht nach den kesselrechtlichen Vorschriften erforderlich sind;

d)

In Abständen von längstens einem halben Jahr sind Gaswarneinrichtungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und auf ihre Funktionstüchtigkeit zu prüfen;

e)

An Versandbehälter angeschlossene Rohrleitungen sind bei Behältertausch an den dafür vorgesehenen Verbindungen (Flaschenventil, Flaschenanschluss, Anschlussleitung, Anschlussschlauch und Druckregleranschluss) unter Betriebsdruck auf Dichtheit mittels nicht korrosiven, schaumbildenden Mitteln zu prüfen.

(2) Darüber hinaus ist eine Prüfung durchzuführen:

a)

wenn der Verdacht besteht, dass eine Gasanlage durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion, mechanische Beschädigung und dergleichen, nicht mehr betriebssicher ist oder

b)

nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr oder

c)

wenn der Verdacht auf Undichtheit der Gasanlage besteht oder

d)

nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der Gasanlage Einfluss haben kann.

(3) Die Prüfung nach Abs. 2 muss sich zumindest auf den jeweils betroffenen Teil der Gasanlage erstrecken. Für den Umfang der Prüfung gilt der Abschnitt 132 der ÖVGW-Richtlinie G 2, Teil 2F G63.

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